OGH 8Ob90/07d

OGH8Ob90/07d11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Johann T*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2007, GZ 38 R 46/07g-40, womit über Rekurs sämtlicher Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 18. Jänner 2007, GZ 7 C 524/05a-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte im Zuge des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Räumung des vom Beklagten gemieteten Objektes gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses per 7. November 2006 mit 5.187,28 EUR fest.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von allen Parteien erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die von der Klägerin und dem Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurse" sind unzulässig. Die Beschlüsse der Vorinstanzen ergingen in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für bestätigende Beschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes die Anfechtung vorgesehen ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (10 Ob 325/99p; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 117).

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