OGH 1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a; 3Ob199/23w; 9Ob4/23p; 4Ob158/23y; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7OB92/24s; 5Ob172/23i; 6Ob68/24d; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 10Ob23/24s (RS0016914)

OGH1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a; 3Ob199/23w; 9Ob4/23p; 4Ob158/23y; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7OB92/24s; 5Ob172/23i; 6Ob68/24d; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 10Ob23/24s23.10.2024

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Luftfahrtunternehmen — maximal

 

Normen

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000

1 Ob 581/83OGH13.04.1983

Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)

1 Ob 546/84OGH22.02.1984

nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233

5 Ob 541/85OGH04.06.1985

Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373

7 Ob 35/87OGH30.07.1987

Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839

9 ObA 179/89OGH12.07.1989

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)

1 Ob 638/94OGH23.11.1994

Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)<br/>Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)

4 Ob 522/95OGH25.04.1995

Auch; nur T1; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 68/79

6 Ob 507/95OGH12.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 229/98zOGH29.09.1998

Vgl auch

1 Ob 277/98mOGH24.11.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)

6 Ob 320/98xOGH25.02.1999

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 72/38

9 Ob 38/00dOGH16.02.2000

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 50/00gOGH14.03.2000

Vgl auch; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 73/46

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

Beis wie T3

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 73/158

3 Ob 87/99mOGH29.01.2001

Auch; Beis wie T4

6 Ob 324/00sOGH17.01.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)

8 ObA 129/02gOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003
6 Ob 17/02xOGH12.12.2002
7 Ob 179/03dOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8); <br/>Veröff: SZ 2003/91

3 Ob 54/03tOGH26.11.2003

Vgl auch

7 Ob 179/05gOGH31.08.2005

Auch; Beis wie T3

7 Ob 216/05yOGH19.10.2005

Auch; Beis wie T3

10 Ob 34/05fOGH24.01.2006

Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)

9 Ob 15/05dOGH04.05.2006

Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)

3 Ob 121/06zOGH30.05.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)<br/>Veröff: SZ 2006/82

7 Ob 93/06mOGH10.05.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)

3 Ob 122/05wOGH13.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)

6 Ob 254/06fOGH16.03.2007

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)

7 Ob 23/07vOGH09.05.2007

Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)

7 Ob 82/07wOGH20.06.2007

Beis wie T18

7 Ob 151/07tOGH17.10.2007

Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)

7 Ob 6/07vOGH28.11.2007

Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)

7 Ob 250/07aOGH28.11.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)

7 Ob 202/07tOGH12.12.2007

Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)

4 Ob 5/08aOGH11.03.2008
6 Ob 261/07mOGH21.02.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)<br/>Veröff: SZ 2008/27

6 Ob 129/08aOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)<br/>Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)

6 Ob 253/07kOGH07.08.2008

Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)<br/>Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)<br/>Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)

6 Ob 241/07wOGH17.12.2008

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)<br/>Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)<br/>Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)

7 Ob 288/08sOGH18.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)

9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)<br/>Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)

7 Ob 230/08mOGH13.05.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)

1 Ob 131/09kOGH17.11.2009

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2009/151

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 103/09aOGH18.09.2009

Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)

5 Ob 159/09gOGH24.11.2009

nur T1

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)<br/>Veröff: SZ 2010/14

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Auch; Beis wie T6

7 Ob 266/09gOGH21.04.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/39

6 Ob 100/10iOGH24.06.2010

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)

1 Ob 105/10pOGH06.07.2010

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32

9 ObA 82/10iOGH29.09.2010

Vgl auch

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Beis wie T39

5 Ob 42/11dOGH07.06.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T33

6 Ob 85/11kOGH18.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)

7 Ob 154/11iOGH30.11.2011

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)

7 Ob 216/11gOGH21.12.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41<br/>Veröff: SZ 2012/20

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)<br/>Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)<br/>Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Auch; Auch Beis wie T28

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)

1 Ob 244/11fOGH01.08.2012

Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)<br/>Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)<br/>Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)<br/>Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

nur T54; Ähnlich Beis wie T50

7 Ob 90/13fOGH19.06.2013

nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)<br/>Beis wie T4; Beis wie T58

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)<br/>Veröff: SZ 2013/93

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Vgl auch

4 Ob 229/13zOGH17.02.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)

9 Ob 56/13wOGH29.01.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35

5 Ob 205/13bOGH13.03.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23

10 Ob 54/13hOGH17.06.2014

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)

7 Ob 190/14pOGH26.11.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)

7 Ob 168/14bOGH10.12.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64

7 Ob 53/14sOGH18.02.2015
3 Ob 109/14xOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T46

7 Ob 62/15sOGH09.04.2015

Auch

7 Ob 73/15hOGH02.07.2015

Auch

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Beis wie T4; Beis wie T28

1 Ob 222/15aOGH22.12.2015
7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50

6 Ob 13/16dOGH30.03.2016

Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)<br/>Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)<br/>Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41

6 Ob 45/16kOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T62

7 Ob 84/16bOGH25.05.2016

Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)<br/>Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3

3 Ob 237/16yOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7

1 Ob 243/16sOGH10.02.2017

Auch; Beis wie T64

2 Ob 29/16bOGH23.02.2017
7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)

7 Ob 86/17yOGH05.07.2017

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

nur T1

9 Ob 8/18vOGH25.04.2018

nur T1

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10

7 Ob 242/18sOGH27.02.2019

Auch

8 Ob 27/19gOGH25.03.2019

Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)

7 Ob 113/19xOGH23.10.2019

Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)<br/>Veröff: SZ 2019/98

7 Ob 189/19yOGH16.12.2019

Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)

7 Ob 156/20xOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/106

4 Ob 213/20gOGH22.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)

3 Ob 202/20gOGH20.01.2021

Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32

8 Ob 99/20xOGH28.01.2021

Vgl; nur T1

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)<br/>

7 Ob 70/21aOGH28.04.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)

8 Ob 94/21pOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T46

5 Ob 103/21iOGH28.09.2021

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)

7 Ob 62/22aOGH28.04.2022

Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6

8 Ob 80/22fOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)

7 Ob 13/23xOGH22.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)<br/>Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)<br/>Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)<br/>Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)<br/>Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)<br/>Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)<br/>Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)<br/>Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)<br/>Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)

7 Ob 54/23aOGH24.05.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T32

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Beisatz wie T28; Beisatz wie T95<br/>Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)

7 Ob 62/23bOGH24.05.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)<br/>Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)

4 Ob 236/22tOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T63

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)<br/>Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)<br/>Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)

4 Ob 74/22vOGH17.10.2023

Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)<br/>Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)

7 Ob 112/23fOGH24.10.2023

Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)

7 Ob 165/23zOGH24.10.2023

Beisatz wie T106

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T106

7 Ob 206/23dOGH24.01.2024

Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)<br/>Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)<br/>Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)<br/>Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)<br/>Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)<br/>Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)<br/>Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)

3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz: Gröblich benachteiligend sind:<br/>Klausel eines (online)Reisevermittlers, wonach bei Stornierung oder Änderung der Reise nicht mehr der "Abo"-Preis gelte und die Differenz auf den "Nicht-Abo"-Preis fällig sei [Klausel 3].<br/>Klausel, die der AGB-Verwenderin das Recht gibt, die AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern [Klausel 5].<br/>Klausel, die erklärt, dass die AGB in Kraft stehen, ohne dass ihre Geltung überhaupt vereinbart worden wäre [Klausel 6].<br/>Klausel, wonach bei Kündigung des "Abos" eine Rückerstattung des "Mitgliedsbeitrags" nicht erfolgt [Klausel 9]. (T116)

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Verbandsklage: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in AGB oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht [Klausel 1].<br/>Klausel, die Kosten für laufenden Hausbetrieb wie Wartung und Instandhaltung des Hauses und aller Anlagen [Klausel 10, 25, ] (T117)<br/>Beisatz: Klausel, wonach eine Abweichung des Ist-Zustands von der im Vertrag genannten Größe im Ausmaß von bis zu 4% der Nutzungsfläche als unwesentlich und nicht zur Änderung des Mietzinses führt, ist gröblich benachteiligend ][Klausel 2]. (T118)<br/>Beisatz: Klausel, wonach Mitverhältnis vorbehaltlich des Auszugs des bisherigen Mieters beginnt. (T119)<br/>Beisatz: Klausel, die ohne Verschulden des Mieters Mahnspesen von EUR 10,- vorsieht [Klausel 13]. (T120)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter dem Vermieter für die notwendige bzw zweckmäßigen Kosten zweckentsprechender behördlicher Rechtsverfolgung haften soll [Klausel 16]. (T121)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter zum möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes, seiner Einrichtung und Anlagen sowie allgemeiner Teile der Liegenschaft verpflichtet wird und diesen Gebrauch auch durch jede Person, welche mit Wissen und Willen des Mieters im Haus aufhältig ist, verantwortet [Klausel 22]. (T122)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Änderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietobjekt notwendig oder zweckmäßig und zumutbar ist [Klausel 29]. (T123)<br/>Beisatz: Wird ein Mietgegenstand vermietet, den der Mieter selbst in "bedungenen" Zustand versetzen muss, er dafür keinen Ersatz bekommen soll und nach Vertragsende - verschuldensunabhängig - bei "übermäßiger Abnützung" fachgerecht weiß neu ausmalen bzw den ordnungsgemäßen Zustand der Oberflächenbeläge herstellen soll, verschafft sich der Vermieter zum Ende des Vertragsverhältnisses einen Vorteil, der gröblich benachteiligend ist [Klausel 35]. (T124)<br/>Beisatz: Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen [Klausel 38]. (T125)<br/>Beisatz: Klausel, wonach die vom Mieter hinterlegte Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten in voller Höhe zurückzustellen ist [Klausel 40]. (T126)<br/>Beisatz: Klausel, wonach, wenn sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen kann, dies auch für den anderen Teil gelten soll [Klausel 44]. (T127)<br/>Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen dem Vermieter nicht zur Kenntnis gelangen sollen [Klausel 18]. (T128)<br/>Beisatz: Klausel, wonach - ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche - eine Konventionalstrafe vereinbart wird, wenn nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird [Klausel 36]. (T129)

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T130)<br/>Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T131)<br/>Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt". Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB iVm § 4 Abs 1 Z 5 BTVG und gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T132)

8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz wie T117

9 Ob 34/24aOGH24.04.2024

Beisatz wie T54; Beisatz wie T61<br/>Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-" . Durch die konkrete Angabe der Höhe der Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs ergibt sich – selbst bei kundenfeindlichster Auslegung – insgesamt kein einseitiges, schrankenloses Recht der Beklagten, die Servicegebühr nach freiem Ermessen festzulegen. (T133)

7 OB 92/24sOGH19.06.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T32<br/>Beisatz: Hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht gröblich benachteiligend. (T134)

5 Ob 172/23iOGH28.05.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Unterbrechung der Wärmeversorgung bei Manipulation der Messeinrichtung. (T135)

6 Ob 68/24dOGH18.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: Individualverfahren. Satzung einer Genossenschaft, die ein Eintrittsgeld für Mitglieder vorsieht, welches bislang aber nur von solchen Mitgliedern eingehoben wird, die auch einen genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Immobilien abgeschlossen haben. Sittenwidrigkeit wegen Ungleichbehandlung einer bestimmten Kategorie von Genossenschaftern in Verbindung mit der (faktischen) Beschränkung des dem Wohnungsnutzer zwingend zustehenden Kündigungsrechts nach § 29 Abs 2 MRG, aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T136)

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T28<br/>Beisatz: Klauseln eines "Bonus Clubs" (T137)

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

7 Ob 105/24bOGH28.08.2024

Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T138); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

10 Ob 23/24sOGH10.09.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

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