Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen.
4 Ob 272/97x | OGH | 23.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden. (T1) |
7 Ob 264/98v | OGH | 20.10.1998 |
Beisatz: Die im einzelnen zur Bestellung eines einstweiligen Sachwalters herangezogenen Gründe stellen keine wichtige Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. (T2) |
7 Ob 11/99i | OGH | 27.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beurteilung, ob anstelle des bestellten Sachwalters ein anderer herangezogen hätte werden müssen, kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3) |
9 Ob 50/99i | OGH | 17.03.1999 |
nur: Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls. (T4) |
10 Ob 318/00p | OGH | 05.12.2000 |
Auch; nur T4; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. (T5) |
3 Ob 50/04f | OGH | 25.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob das Rekursgericht zu Recht dem Pflegschaftsgericht eine Verständigung im Sinne des § 6a ZPO übermittelt und deshalb zu Recht das Verfahren unterbrochen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus. (T6) |
10 Ob 70/05z | OGH | 28.06.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5 |
1 Ob 125/07z | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfahrensergebnisse die Möglichkeit offen lassen, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters zu kommen hat. (T8) |
8 Ob 19/08i | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, stellt immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T9) |
8 Ob 49/10d | OGH | 04.11.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Der anhand der konkreten Behinderung zu bemessende Umfang der Sachwalterschaft kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T10) |
3 Ob 196/17w | OGH | 20.12.2017 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die Sachwalterschaft zu beenden ist. (T11)<br/> |
6 Ob 124/21k | OGH | 12.07.2021 |
Beisatz: Hier: Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. (T12) |
6 Ob 240/21v | OGH | 02.02.2022 |
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0100OB01519_9600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)