Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine Ausdehnung der Sachwalterschaft und beantragte ihrerseits, die für sie begründete Sachwalterschaft zu beenden, weil sie keinen Sachwalter benötige.
Mit Beschluss vom 5. 1. 2005 (ON 98) hat das Erstgericht den bisher bestellten Sachwalter für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Änderung der Sachwalterschaft geprüft wird, gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt, der als dringende Angelegenheiten die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu besorgen hat.
Mit dem nunmehr von der Betroffenen angefochtenen Beschluss vom 25. 5. 2005 (ON 111) gab das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In ihrem Revisionsrekurs (ON 115; Verbesserung ON 128) wendet sich die Betroffene insbesondere gegen die Richtigkeit von zwei Sachverständigengutachten, die die Grundlage für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters bildeten. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106166); sie kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
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