European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00238.15H.0322.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Betroffenen nicht auf:
1. Für die Betroffene wurde gemäß § 268 ABGB eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin bestellt. Dieser Bestellungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen und dessen Überprüfung nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. Im vorliegenden Verfahren über die Beendigung oder Einschränkung der Sachwalterschaft nach § 278 Abs 2 ABGB ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters weggefallen sind oder sich entsprechend geändert haben (
RIS‑Justiz RS0008570; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 128 Rz 1; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 278 Rz 9). Die Beurteilung dieser Frage hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden (RIS‑Justiz RS0106166 [T1]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 48). Gleiches gilt für die Beurteilung der Notwendigkeit der von der Betroffenen hilfsweise beantragten Umbestellung eines Sachwalters; auch diese ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0117813 [T2]).
3. Entgegen dem Standpunkt der Betroffenen ist dem Rekursgericht auch keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Insbesondere wurden die von ihr behaupteten Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
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