OGH 6Ob318/04i

OGH6Ob318/04i17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache des Ing. Franz S*****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. September 2004, GZ 2 R 263/04t-69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2004, GZ 22 P 66/03a-62, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klarstellung des Rekursgerichts, dass der Beschluss auf Erweiterung des Aufgabenkreises des bereits bestellten Sachwalters sinngemäß auch eine Abweisung des Antrags des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft enthält, ist nicht zu beanstanden. Behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint oder die im Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht geltend gemacht wurden, können im Revisionsrekursverfahren nicht aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0074223). Da das Rekursgericht das Vorliegen von Verfahrensfehlern verneinte, ist auf das Vorbringen über die unterbliebenen Zustellungen und die Mängel des Sachverständigengutachtens nicht einzugehen. Der Oberste Gerichtshof ist an die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gebunden. Die bisherige Tätigkeit des Sachwalters für den Betroffenen ist nicht Gegenstand der aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels zu überprüfenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, entzieht sich ebenso wie die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Diesen Rechtsfragen kommt keine über den jeweils vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 272/97x; RIS-Justiz RS0106744; RS0106166). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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