Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist eine solche, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen ist und nicht über den Einzelfall hinausgeht. Sie kann daher an den Obersten Gerichtshof in der Regel nicht herangetragen werden (9 Ob 50/99i ua). Ein von der Betroffenen bisher nicht vorgelegtes, aber in der "Berufung" angekündigtes Gutachten ihrer Neurologin müsste schon infolge des auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs geltenden Neuerungsverbotes diesbezüglich unbeachtlich bleiben (4 Ob 69/98w).
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