Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (10 Ob 318/00p mwN).
Das Rekursgericht hat sich eingehend mit den - nunmehr im Revisionsrekurs im wesentlichen wiederholten - Argumenten der Betroffenen auseinandergesetzt, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht gegeben seien. Es ist nicht erkennbar, dass das Rekursgericht dabei einer nicht vertretbaren Rechtsansicht gefolgt wäre.
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