OGH 10Ob176/01g

OGH10Ob176/01g10.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Stefanie D*****, geboren am 29. Juni 1915, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2001, GZ 42 R 572/00d-85, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 16. November 2000, GZ 8 P 36/99p-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (10 Ob 318/00p mwN).

Das Rekursgericht hat sich eingehend mit den - nunmehr im Revisionsrekurs im wesentlichen wiederholten - Argumenten der Betroffenen auseinandergesetzt, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen und die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht gegeben seien. Es ist nicht erkennbar, dass das Rekursgericht dabei einer nicht vertretbaren Rechtsansicht gefolgt wäre.

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