Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Fortsetzung eines Sachwalterschaftsverfahrens vorliegen, stellt immer eine solche des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann (10 Ob 318/00p = RIS-Justiz RS0106166 [T5]). Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, welche Person als Sachwalter herangezogen wird (10 Ob 318/00p = RIS-Justiz RS0049085 [T3]).
Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Das Rekursgericht hat die Gründe, warum es - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichtes - die Bestellung eines Sachwalters zur Wahrnehmung der finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten (zum Schutz des Betroffenen vor finanzieller Übervorteilung) für notwendig erachtet, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt begründet.
Ein tauglicher Zulassungsgrund iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.
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