OGH 2Ob46/02g

OGH2Ob46/02g28.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dieter F*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2001, GZ 43 R 544/01w, 599/01h-59, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26. März 2001, GZ 13 P 201/01a-49 (im Zusammenhang mit der darüber ergangenen Entscheidung über die Vorstellung ON 52), und vom 18. Mai 2001, GZ 13 P 201/01a-52 (im Zusammenhang mit der über die Vorstellung ergangenen Entscheidung ON 55), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Beim Erstgericht war von 1996 bis 1998 ein Verfahren anhängig, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Rekurswerber geprüft wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. 5. 1998 eingestellt.

Im November 2000 übermittelte die Gerichtsabteilung 6 des Erstgerichtes den Akt 6 C ***** samt Beiakten mit dem Ersuchen, ein Sachwalterschaftsverfahren für den Rekurswerber einzuleiten, also erkennbar neuerlich die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters zu prüfen.

Mit Beschluss vom 26. 3. 2001 (ON 49) hat das Erstgericht den Betroffenen zur Vorsprache an einem Amtstag binnen 14 Tagen, erkennbar nach § 237 Abs 1 AußStrG geladen. Dagegen erhob der Betroffene Vorstellung mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen.

Mit Beschluss vom 18. 5. 2001 (ON 52) wies das Erstgericht die Vorstellung gegen die Ladung ab (Punkt 1), lud den Rekurswerber neuerlich für den Amtstag binnen 14 Tagen mit dem Hinweis, dass im Falle neuerlichen unentschuldigten Fernbleibens die Vorführung angeordnet werde (Punkt 2) und wies den Rechtsmittelwerber letztlich darauf hin, dass Telefaxeingaben unzulässig seien und in Hinkunft weitere Telefaxeingaben nicht mehr zur Verbesserung übermittelt würden.

Gegen Punkt 1. dieser Entscheidung erhob der Betroffene Rekurs, gegen die Punkte 2. und 3. des bekämpften Beschlusses Vorstellung jeweils mit den Abänderungsanträgen, das Verfahren einzustellen.

Mit Beschluss vom 28. 8. 2001 (ON 55) wurde die Vorstellung des Betroffenen gegen die Punkte 2. und 3. abgewiesen.

Dagegen erhob der Betroffene wieder Rekurs mit dem Abänderungsantrag, das Verfahren einzustellen bzw die bekämpfte Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung zwecks Verfahrensergänzung aufzuheben.

Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es verneinte eine Nichtigkeit des Verfahrens, weil die seinerzeitige Verfahrenseinstellung nicht hindere, zwei Jahre später wieder ein Verfahren wegen Überprüfung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten, weil sich mittlerweile die seinerzeit vorliegenden Umstände geändert haben könnten oder andere Voraussetzungen vorliegen könnten. Auch die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes sei gegeben, weil der verfahrenseinleitende Schritt (Anregung der Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters durch Übermittlung des Aktes 6 C ***** des Erstgerichtes) im November 2000 gesetzt worden sei. Die Sachwalterschaftssache sei zu Recht örtlich beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängig gemacht worden, das bis zur Verfahrensbeendigung (Verfahrenseinstellung oder Sachwalterbestellung) weiterhin zuständig bleibe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Art II § 2 Abs 3 BGBl I 1999/57 auch dahin interpretiert werden könne, dass bei amtswegiger Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens (wie hier) eine Übermittlung des Aktes an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt gerechtfertigt gewesen wäre.

Der dagegen vom Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber macht einerseits geltend, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens lägen bei ihm nicht vor und andererseits, das Bezirksgericht Floridsdorf sei zufolge der Errichtung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt und die Änderung der Zuständigkeit der Bezirksgerichte Floridsdorf und Donaustadt nicht mehr zuständig. Dazu ist auszuführen:

Das Rekursgericht hat eine allfällige Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass für das (von Amts wegen eingeleitete) Sachwalterschaftsverfahren nunmehr das Bezirksgericht Leopoldstadt zuständig sein soll, verneint.

Im Verfahren außer Streitsachen können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Damit muss auch die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die aus Anlass der amtswegigen Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens getroffenen Ladungsverfügungen zufolge der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes bestätigt wurden, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält (7 Ob 2242/96y). Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann daher mit Revisionsrekurs nicht mehr angefochten werden.

Der Vollständigkeit halber wird auf die Regierungsvorlage zur 5. Novelle zum Bezirksgerichtorganisationsgesetz für Wien BGBl I 1999/57 (RV 1478 BlgNR 20. GP, 5) verwiesen, wonach unter den "Anträgen" in Art II § 2 Abs 3 dieses Gesetzes nicht auch von Amts wegen eingeleitete Verfahren zu verstehen sind.

Soweit der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel die Meinung vertritt, bei ihm lägen die Voraussetzungen zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens nicht vor, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, immer eine solche des Einzelfalls ist, welche aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106166). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher insgesamt nicht vor.

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