OGH 8Ob39/00v

OGH8Ob39/00v24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache für Cornelia S*****, geboren am 11. Oktober 1962, wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 54 R 165/99f-206, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck (ON 176) besteht - entgegen dem Privatgutachten ON 196 - eine hinreichend gesicherte Eingangsdiagnose, die die Bestellung eines Sachwalters als zweckmäßig und gemäß § 273 ABGB geboten erscheinen lässt. In der Ablehnung der Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Gericht kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y; 9 Ob 189/67b; 6 Ob 84/99t; 1 Ob 74/97g; 8 Ob 150/99p).

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