Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik Innsbruck (ON 176) besteht - entgegen dem Privatgutachten ON 196 - eine hinreichend gesicherte Eingangsdiagnose, die die Bestellung eines Sachwalters als zweckmäßig und gemäß § 273 ABGB geboten erscheinen lässt. In der Ablehnung der Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Gericht kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang auf Grund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (1 Ob 2363/96y; 9 Ob 189/67b; 6 Ob 84/99t; 1 Ob 74/97g; 8 Ob 150/99p).
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