Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffene behauptet in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichts verstoße gegen das Subsidiaritätsprinzip. Dass die Betroffene im Scheidungsverfahren die Vertretung durch ihren Verfahrenshelfer ablehne und die Beendigung des Benützungsrechts an ihrer Unterkunft reichten für die Annahme der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht aus. In diesem Zusammenhang anstehende Aufgaben könnten durch andere Vertreter wahrgenommen werden und welche sonstigen Rechtsgeschäfte zu erledigen seien, sei unerörtert geblieben.
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0106166; RS0087091).
2. Die Betroffene hat in ihrem Scheidungsverfahren die Vertretung durch den bestellten Verfahrenshelfer abgelehnt, dann aber keinen eigenen Vertreter bestellt und selbst eine Tagsatzung versäumt, weil sie der Richterin aus dem Weg geht. Eine weitere prozessuale Säumnis hat zur Räumungsexekution geführt. Bei dieser Sachlage stellt der Schluss, die Betroffene vermöge die Notwendigkeit und Bedeutung der Vertretung, insbesondere in gerichtlichen (behördlichen) Verfahren nicht richtig einzuschätzen, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
3. Die notwendige soziale Reorganisation nach Trennung bzw Scheidung vom bisherigen Lebenspartner und die Suche nach einer neuen Unterkunft lassen auch Rechtsgeschäfte erwarten, die „über das alltägliche Leben" hinausgehen. Eine Fehleinschätzung beim Kreis der zu besorgenden Angelegenheiten ist daher ebenfalls nicht zu erkennen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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