Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl des Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (vgl dazu die bereits im Verfahren über die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 23. März 2000 - ON 13; 8 Ob 150/99p mwN uva; RIS-Justiz RS0106166).
Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen auf eine Wiederholung ihrer bereits auch in früheren Rechtsmittelschriften vor allem gegen ihren Schwager erhobenen Vorwürfe. Eine Unrichtigkeit in der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters wird nicht aufgezeigt.
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