OGH 1Ob74/97g

OGH1Ob74/97g24.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Wolfgang O*****, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters Helmut T*****, p.A. Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9.Jänner 1997, GZ 13 R 254/96f-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 282 letzter Satz ABGB hat der Sachwalter auch die erforderliche Personensorge, besonders die ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt. Der Begriff „Angelegenheiten“ in § 273 Abs 1 ABGB ist daher in einem umfassenden Sinn zu verstehen: Es fallen darunter nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch die Fürsorge für die Person des Behinderten (SZ 58/61; SZ 59/218; 8 Ob 618/88; 4 Ob 2299/96h).

Nach dem Akteninhalt lebt der Betroffene in einer Mietwohnung allein, verläßt die Wohnung nie, nimmt ärztlich verordnete Medikamente nicht ein und vermeidet jeglichen Kontakt mit der Außenwelt. Die ihn betreuende Mutter ist mit dieser Aufgabe überfordert, zumal sich der Betroffene ihr gegenüber zunehmend aggressiv verhält. Aus medizinischer Sicht gibt es keine Angelegenheit, die der Betroffene selbst verantwortlich wahrnehmen könnte. Dieses - vom Rekurswerber nicht bestrittene - Krankheitsbild erfordert außer der Vertretung in den vom Rekurswerber angeführten Angelegenheiten eine umfassende Personensorge, welche insbesondere darin zu sehen ist, in Zusammenarbeit mit der Familie vitale Interessen des Kranken einschließlich geeigneter medizinischer Betreuung sicherzustellen.

Ob und in welchem Umfang eine Regelung im Sinne des § 273 ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes und stellt stets eine Frage des Einzelfalles dar (10 Ob 1519/96; 1 Ob 2363/96y).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung. Ein grober Ermessensfehler ist nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte