OGH 9Ob131/00f

OGH9Ob131/00f17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria F*****, geboren am 12. April 1935, *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen und des Emilian F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. April 2000, GZ 52 R 51/00g-74, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Zum Revisionsrekurs der Betroffenen:

Die Frage, ob und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist eine solche, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen ist und nicht über den Einzelfall hinausgeht. Sie kann daher an den Obersten Gerichtshof in der Regel nicht herangetragen werden (9 Ob 50/99i; 9 Ob 14/00z; RIS-Justiz RS0106166 ua). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionsrekurswerberin, die sich mit der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt, sondern nur pauschal auf die Richtigkeit ihres in ihrer Pensionsangelegenheit eingenommenen Standpunktes verweist, in keiner Weise auf.

2) Zum Revisionsrekurs des Emilian F***** (Ehegatte der Betroffenen):

Der Revisionsrekurswerber, dessen Rekurs von der zweiten Instanz als unzulässig zurückgewiesen wurde, beschränkt sich auf die Wiederholung seines Standpunktes, dass die Bestellung eines Sachwalters für seine Gattin rechtswidrig sei. Die Begründung der Zurückweisung seines Rechtsmittels durch die zweite Instanz stellt er hingegen mit keinem Wort in Frage. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht bei der Entscheidung über seinen Rekurs wird daher von ihm nicht einmal behauptet.

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