OGH 10ObS156/93; 10ObS97/94; 10ObS51/94; 10ObS217/94; 10ObS156/93; 10ObS228/94; 10ObS84/95; 10ObS2338/96p; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 8ObA301/98t; 8ObA336/98i; 8ObA308/00b; 9ObA294/01b; 8Ob77/02t; 8ObA73/03y; 9ObA49/04b; 7Ob214/04b; 7Ob143/04m; 8ObA16/07x; 2Ob89/08i; 2Ob114/08s; 9ObA104/08x; 9ObA70/08x; 10ObS27/09g; 10ObS193/09v; 9ObA9/10d; 9ObA52/09a; 2Ob110/12h; 8ObA7/13g; 9ObA19/13d; 4Ob35/13w; 10ObS51/13t; 9ObA94/13h; 8ObA90/13p; 9ObA78/15h; 1Ob188/15a; 2Ob61/15g; 9ObA44/16k; 8ObA26/17g; 9ObA41/20z; 8ObA93/22t; 8ObA20/23h; 9ObA3/24t; 8ObA78/23p; 2Ob116/24h (RS0026555)

OGH10ObS156/93; 10ObS97/94; 10ObS51/94; 10ObS217/94; 10ObS156/93; 10ObS228/94; 10ObS84/95; 10ObS2338/96p; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 8ObA301/98t; 8ObA336/98i; 8ObA308/00b; 9ObA294/01b; 8Ob77/02t; 8ObA73/03y; 9ObA49/04b; 7Ob214/04b; 7Ob143/04m; 8ObA16/07x; 2Ob89/08i; 2Ob114/08s; 9ObA104/08x; 9ObA70/08x; 10ObS27/09g; 10ObS193/09v; 9ObA9/10d; 9ObA52/09a; 2Ob110/12h; 8ObA7/13g; 9ObA19/13d; 4Ob35/13w; 10ObS51/13t; 9ObA94/13h; 8ObA90/13p; 9ObA78/15h; 1Ob188/15a; 2Ob61/15g; 9ObA44/16k; 8ObA26/17g; 9ObA41/20z; 8ObA93/22t; 8ObA20/23h; 9ObA3/24t; 8ObA78/23p; 2Ob116/24h25.7.2024

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (Eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen Dörners, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994)).

Normen

ABGB §1299 G
ABGB §1324
ASVG §213a
ASVG §334 Abs1

10 ObS 156/93OGH23.11.1994
10 ObS 97/94OGH31.01.1995

Auch

10 ObS 51/94OGH31.01.1995

nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. (T1)

10 ObS 217/94OGH31.01.1995

nur T1

10 ObS 156/93OGH14.02.1995

nur T1

10 ObS 228/94OGH14.02.1995

nur T1

10 ObS 84/95OGH08.06.1995

nur T1

10 ObS 2338/96pOGH05.11.1996

nur T1

10 ObS 39/98bOGH10.03.1998

nur T1

10 ObS 321/98yOGH10.11.1998

nur T1

8 ObA 301/98tOGH25.02.1999

nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. (T2)

8 ObA 336/98iOGH29.04.1999

nur: Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. (T3)

8 ObA 308/00bOGH26.04.2001

Auch

9 ObA 294/01bOGH19.12.2001

nur: Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. (T4)

8 Ob 77/02tOGH17.04.2002

Auch; nur T1

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. (T5)<br/>Veröff: SZ 2004/141

9 ObA 49/04bOGH15.09.2004

nur: Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. (T6)<br/>Veröff: SZ 2004/138

7 Ob 214/04bOGH16.02.2005

Auch; nur T2; Beis wie T5

7 Ob 143/04mOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 16/07xOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T5

2 Ob 89/08iOGH28.04.2008

Auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Bei der Relevanz des Verhaltens der betroffenen Dienstnehmer hat genauso wie bei der Dienstgeberin der Grundsatz zu gelten, dass der Verschuldensgrad eben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T7)

2 Ob 114/08sOGH29.05.2008

Auch; nur T2; Beis wie T5

9 ObA 104/08xOGH20.08.2008

Auch; nur: Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (T8)

9 ObA 70/08xOGH20.08.2008

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 27/09gOGH16.06.2009

Auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung (auch des erkennenden Senats) zum Begriff der groben Fahrlässigkeit reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. (T9)

10 ObS 193/09vOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T9

9 ObA 9/10dOGH26.01.2010

Auch; nur: Bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens sind die Kriterien der Sachverständigenhaftung maßgeblich und ist somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen. (T10)<br/>nur T4; Beis ähnlich wie T9

9 ObA 52/09aOGH24.03.2010

Auch; nur T2; Beis wie T5

2 Ob 110/12hOGH28.06.2012

Auch; nur T2; Beis wie T5

8 ObA 7/13gOGH04.03.2013

Vgl auch; nur T2

9 ObA 19/13dOGH29.05.2013

Auch; nur T1; Beis wie T5

4 Ob 35/13wOGH23.05.2013

Auch; nur T4; nur T8

10 ObS 51/13tOGH28.05.2013

nur T1

9 ObA 94/13hOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T5

8 ObA 90/13pOGH28.04.2014

Vgl auch

9 ObA 78/15hOGH24.06.2015

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 188/15aOGH22.10.2015

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 61/15gOGH16.12.2015

Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T5

9 ObA 44/16kOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T5

8 ObA 26/17gOGH30.05.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

9 ObA 41/20zOGH26.08.2020

Vgl; Beisatz: Die Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften und Dienstnehmerschutzbestimmungen muss insoweit an sich noch kein grobes Verschulden begründen. (T11)

8 ObA 93/22tOGH25.01.2023

Vgl; nur T4; Beis nur wie T5

8 ObA 20/23hOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T12)

9 ObA 3/24tOGH24.01.2024

nur T2

8 ObA 78/23pOGH15.02.2024

vgl; nur T10

2 Ob 116/24hOGH25.07.2024

nur: Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung des Verschuldens hinsichtlich der erforderlichen Sichtkontrollen, bei Bäumen eines Waldes, die auf die Straße zu stürzen drohen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00156_9300000_001

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