Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist originärer Natur und besteht unabhängig von den Ersatzansprüchen des Geschädigten (SZ 31/2; ArbSlg 8.982; SZ 62/206; u. a.). Unbeschadet der hier nicht mehr zu untersuchenden (§ 37 Abs 1 ASGG; § 260 Abs 4 ZPO; siehe SZ 67/215 sowie RIS Justiz RS0085562 und RS0085567) Frage der Gerichtszuständigkeit, stellen die hier erhobenen Ansprüche weder eine Sozialrechtsache im Sinne des § 65 ASGG noch vertragliche Ruhegenüsse dar, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG nicht Platz greift und die Revision nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität zulässig ist.
Eine derartige Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen: Gemäß § 334 Abs 3 ASVG wird durch ein Mitverschulden des Versicherten die Haftung des Dienstgebers gemäß § 334 Abs 1 ASVG weder aufgehoben noch gemindert. Der Oberste Gerichtshof nimmt dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß diese Bestimmung es nicht ausschließe, bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten mitzuberücksichtigen (SZ 40/55; ZVR 1984/326; 9 ObA 143/91; u. a.). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit stets von den Umständen des Einzelfalls anhängig ist (10 ObS 156/93; 10 ObS 321/98y; u. a.). Ein grober Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit kann aber in der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht erblickt werden, sodaß es einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.
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