OGH 8ObA7/13g

OGH8ObA7/13g4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65 und 2) Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, beide vertreten durch Hoffmann und Brandstätter Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. F***** W*****, vertreten durch Dr. Josef M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1) 3.286,05 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR) und 2) 13.531,75 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2012, GZ 13 Ra 38/12d-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 4. 3. 2008 grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die dafür maßgebende Rechtslage hat das Berufungsgericht richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den zu entscheidenden Sachverhalt ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0085228; RS0026555), die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.

Mit seinem Vorwurf, das Berufungsgericht habe ihm Regelungsverstöße angelastet, die nicht unfallskausal gewesen seien, verkennt der Revisionswerber die Bedeutung der damit von ihm angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts: Zur Haftung wurde der Beklagte ausschließlich wegen der Verletzung unfallskausaler Arbeitnehmerschutzvorschriften herangezogen. Vor allem hat er (unbestritten) zu verantworten, dass die Presse, bei deren Betrieb sich der Arbeitsunfall ereignete, seit Jahren nicht - wie vorgeschrieben - mit Zweihandauslösung, sondern unter Benützung der Fußpedalauslösung ohne sichere Werkzeuge betrieben wurde. Dass dieser Umstand unfallskausal war, stellt der Beklagte gar nicht in Abrede. Lediglich bei der Prüfung des Gewichts dieser groben Sorgfaltsverletztung hat das Berufungsgericht ua darauf verwiesen, dass im Betrieb des Beklagten - wenn auch im Zusammenhang mit einer anderen Presse - schon früher Beanstandungen erfolgten, die Gefahrensituationen betrafen, die mit jener, die sich nun realisiert hat, durchaus vergleichbar sind. Dass das Berufungsgericht diesen Umstand, der auf eine gewisse Beharrlichkeit beim Übergehen der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes schließen lässt, in seine Überlegungen zur Gewichtung der Sorgfaltsverletzung des Beklagten einbezog, ist keineswegs unvertretbar.

Dass grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nur angenommen werden könne, wenn es im Betrieb bereits vor dem zu beurteilenden Arbeitsunfall vergleichbare Unfälle gegeben habe, trifft nicht zu. Derartiges kann aus der vom Revisionswerber dazu zitierten Entscheidung 8 ObA 308/00b nicht einmal ansatzweise abgeleitet werden.

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