OGH 10ObS51/94

OGH10ObS51/9431.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, Pensionist und Unfallrentner, ***** vertreten durch Dr.Max Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1993, GZ 7 Rs 44/93-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des (nunmehrigen) Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Jänner 1993, GZ 22 Cgs 37/91-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der als Kraftfahrer ua in der Unfallversicherung versicherte Kläger sollte am 7.8.1989 Kisten mit Getrieben nach Belgien befördern. Die 115 cm hohen und etwa je 2,9 t schweren Kisten befanden sich zunächst auf dem Zugfahrzeug. Im Auftrag des Fuhrparkleiters sollte der Kläger durch einen Staplerfahrer eine Kiste auf den Hänger umladen und eine weitere auf der Ladefläche des Zugfahrzeuges vom Rand zur Mitte verschieben lassen. Er hatte es eilig, weil er möglichst bald aufbrechen wollte. Der vom Kläger herangezogene Staplerfahrer verfügte über die erforderliche Ausbildung und Abschlußprüfung; der Stapler hatte eine Tragkraft von 4 t. Nachdem der Kläger die linke Bordwand des Zugfahrzeuges geöffnet hatte, verlud der Staplerfahrer zunächst die im linken Bereich der Ladefläche befindliche Kiste auf den Hänger. Dann hob er auf Anweisung des Klägers die im rechten Bereich der Ladefläche mit der Längsachse parallel zur seitlichen Bordwand stehende Kiste leicht an. Der Kläger wollte nämlich die Unterlagshölzer gegen kürzere Bretter austauschen und die Kiste zur Mitte der Ladefläche versetzt haben. Er befand sich während des Anhebenes zwischen der Kiste und der geschlossenen rechten Bordwand, zwischen denen ein Abstand von weniger als 60 cm bestand, um die Manipulation bei den Unterlagshölzern vorzunehmen. Der Staplerfahrer konnte die Kiste von der linken Seite der Ladefläche aus nur mit einer Gabelverlängerung unterfangen; dadurch verminderte sich die Tragkraft des Staplers von 4 t auf 2 t. Beim Anheben der Kiste senkte sich die Gabel. Die Kiste rutschte (etwas) herunter und klemmte den Kläger zwischen Ladefläche (Fuß) und (rechter) Bordwand (Oberkörper) ein; dabei erlitt er schwere Verletzungen. Der Staplerfahrer wurde rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf Grund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils hat er dem Kläger ein Schmerzengeld von 240.000 S zu zahlen und für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 7.8.1989 zu zwei Dritteln zu haften. Der Kläger bezieht seit 1.12.1989 eine Invaliditätspension. Mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten vom 19.7.1991 wurde ihm für die Folgen dieses Arbeitsunfalles eine Dauerversehrtenrente von 70 vH der Vollrente zuerkannt.

Mit Bescheid vom 26.2.1991 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.10.1990 auf Integritätsabgeltung ab, weil der Arbeitsunfall nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitsnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß entsprechend einem Integritätsschaden von 100 vH. Der Arbeitsunfall sei durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Staplerfahrer verursacht worden. Dieser hätte zum Bewegen der (zweiten) Kiste nicht die Verlängerungen der Gabelholme verwenden und den Aufenthalt des Klägers im Gefahrenbereich nicht dulden dürfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Nach der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz habe der Staplerfahrer den Unfall nicht durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht. Die Tragfähigkeit des Hubstaplers von 4 t sei nur durch die Gabelverlängerung auf etwa 2 t herabgesetzt worden. Da die Kiste zwar angehoben, dann aber infolge eines Kippvorganges ins Rutschen gekommen sei, sei die Belastbarkeit des Staplers offensichtlich gerade im Grenzbereich gewesen. Dessen Überschreitung könne dem Staplerfahrer nicht als auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden, zumal nicht hervorgekommen sei, daß ihn der Kläger auf das Gewicht der Kisten aufmerksam gemacht hätte. Dem Kläger sei im Zuge der Manipulation mit der Ladung gegenüber dem Staplerfahrer ein Weisungsrecht zugekommen; deshalb sei es in erster Linie ihm anzulasten, daß er nur die linke Bordwand geöffnet und sich dann im Gefahrenbereich aufgehalten habe.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil "aufzuheben" (richtig "abzuändern") und die erstinstanzliche Entscheidung zu "bestätigen" (richtig "wiederherzustellen"), allenfalls die Rechtssache zur Feststellung einer angemessenen Integritätsabgeltung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGGNov 1994 BGBl 624 (Art X § 2 Z 7) zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der die Integritätsabgeltung regelnde § 213a ASVG wurde durch Art III Z 3 der 48. ASVGNov BGBl 1989/642 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17. GP, 2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu § 334 ASVG, deren Grundsätze unter Anführung einiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und unter Berufung auf die Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB II (damals noch 1. Auflage) zu § 1324 dargestellt wurden.

Der erkennende Senat stimmte diesen Ausführungen in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur Integritätsabgeltung SSV-NF 6/61 im wesentlichen zu und führte dazu aus: "Grobe Fahrlässigkeit iS des § 334 Abs 1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze in den E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94 und 23.11.1994, 10 Ob S 156/93; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN).

Der von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362f (367) unter Berufung auf eine E des OGH aus 1960 (SozSi 1960, 367) vertretenen Meinung, grobe Fahrlässigkeit werde immer anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer oder Gleichgestellter jene Aufmerksamkeit vermissen lasse, die in einem Betrieb im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil dann jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde; damit würden leichte und grobe Fahrlässigkeit einander gleichgestellt (so auch Reischauer, Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftpflichtprivileg, DRdA 1992, 317f (326). Für Reischauer in Rummel, ABGB II2, § 1324 Rz 3 ist im übrigen grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muß. Er vertritt aaO die Ansicht, daß auch der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit bedeute. Auch wenn bei einer Schädigung mehrfach gegen Schutzgesetzes verstoßen worden sei, entscheide nicht die Quantität der Verstöße, sondern ihre Schwere.

Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) bemerkt durchaus zutreffend, daß der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar sei (73). Soweit dieser Autor die auch in der Rsp vertretene Ansicht, daß ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreiche, für den Bereich der Integritätsabgeltung strikt ablehnt (74 mit FN 301f, 75), so kann ihm jedenfalls insoweit beigepflichtet werden, daß dies nach den Umständen des Einzelfalles auch anders sein kann. Hingegen ist seine Meinung, es könne nicht darauf ankommen, daß der Unternehmer (Aufseher etc) aufgrund seiner Fähigkeiten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Rechtswidrigkeit seines Handelns (Unterlassens) tatsächlich hätte erkennen und dementsprechend hätte handeln können (75f FN 310f), nicht zu folgen. Er begründet dies folgendermaßen: Weil sich § 213a ASVG auf einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften beziehe, bestehe hier ohnehin die Besonderheit, daß sich das Verschulden bloß auf die Übertretung der Schutznorm ieS und nicht auf die Zufügung des Schadens beziehen müsse, so daß der Schädiger auch dann hafte, wenn ihm der Schadenseintritt nciht voraussehbar gewesen sei. Dabei verkennt er, daß es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob der Arbeitsunfall durch die fahrlässige Außerachtlassung von Schutznormen verursacht wurde, sondern um die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit. Zuzustimmen ist Dörner allerdings wieder darin, daß für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen ist (76). Daß die Integritätsabgeltung gemäß § 213a Abs 1 ASVG nicht schon dann gebührt, wenn der Arbeitsunfall durch leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, sondern diebezüglich grobe Fahrlässigkeit gefordert wird, schleust im Hinblick auf die schwierigen Abgrenzungsprobleme, wie Dörner aaO 78 zutreffend bemerkt, eine Unsicherheit in diese Leistungsvoraussetzung ein, die sicherlich Anlaß zu manchem Streit bieten wird. Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 345 geht aber zu weit, wenn er meint, eine Differenzierung nach dem Grade des Verschuldens des Schädigers stehe mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang und sei daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Er vertritt nämlich die Ansicht, daß die genannte Leistung ausschließlich auf die Schwere der Unfallsfolgen und auf die wirtschaftliche Lage des Versehrten abgestellt sei. Dabei mißt er aber der in der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers liegenden ausdrücklichen Einschränkung auf Beeinträchtigungen der Inegrität durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurden (sa die die in MGA ASVG 51. ErgLfg 1049 FN 1 zu § 213a teilweise wiedergegebenen Materialien zur 48. ASVGNov) zu wenig Bedeutung zu. Tomandl bemerkt jedoch aaO 343 zutreffend, daß der Gesetzgeber mit der durch die 48.ASVGNov eingeführten Integritätsabgeltung den ersten Schritt zum Ausgleich der durch einen Arbeitsunfall erlittenen Nachteile eines Arbeitnehmers getan hat, die dieser wegen des Haftungsausschlusses des Arbeitgebers und der diesem gleichgestellten Personen in vielen Fällen auch gegen den Schädiger nicht geltend machen kann. Daß dieser erste Schritt wegen der stark eingeschränkten Leistungsvoraussetzungen noch nicht in allen Fällen einen Ausgleich bewirken wird, zB dann nicht, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bloß durch die leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, macht die Neuregelung aber nach Meinung des erkennenden Senates noch nicht wegen unsachlicher Differenzierung verfassungsrechtlich bedenklich. § 213a Abs 1 ASVG wurde daher von ihm schon wiederholt angewendet (SSV-NF 6/61 und 89; 19.7.1994, 10 Ob S 76/94; 23.11.1994, 10 Ob S 156/93).

Prüft man den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die dargelegten Rechtsausführungen, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Arbeitsunfall des Klägers vom 8.7.1989 nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, als zutreffend.

Selbst wenn der Staplerfahrer Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung außer acht gelassen hätte, insbesondere entgegen § 48 Anweisungen an den Kläger unterlassen und entgegen § 62 Abs 5 den von ihm bedienten Hubstapler während des Ladevorganges nicht durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen und Wegrollen gesichert und über die zulässige Tragfähigkeit belastet hätte, wäre ihm die Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht unter den festgestellten Bedingungen nicht schwerstens vorzuwerfen.

Die Tragfähigkeit des Hubstaplers betrug 4 t und reichte deshalb für das Bewegen der etwa 2,9 t schweren Kisten aus. Aus diesem Grund konnte der Staplerfahrer die erste Kiste problemlos vom Zugfahrzeug auf den Anhänger umladen. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht schwerstens vorzuwerfen, daß er die geringere Tragfähigkeit des Hubstaplers bei verlängerten Gabeln nicht entsprechend berücksichtigte. Da die zweite Kiste nicht vom Zugfahrzeug abzuladen, sondern nur etwas von dessen Ladefläche anzuheben und gegen deren Mitte zu verlagern war, mußte der Staplerfahrer nicht damit rechnen, daß diese Arbeitsvorgänge für den auf der Ladefläche des Zugfahrzeuges befindlichen Kläger gefährlich sein könnten. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung richtig darauf hin, daß es sich beim Kläger um einen auch mit der Be- und Entladung durch Hubstapler erfahrenen Kraftfahrer handelt, auf dessen richtiges Verhalten der Staplerfahrer habe vertrauen können. Insbesondere mußte er nicht damit rechnen, daß sich der Kläger während des Anhebens der Kiste in den weniger als 60 cm betragenden Abstand zwischen dieser und der geschlossenen rechten Bordwand, also den tatsächlichen Gefahrenbereich, begeben werde.

Das Klagebgehren wurde vom Berufungsgericht schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgewiesen, weil der Arbeitsunfall nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Aus diesem Grund ist nicht mehr zu prüfen, ob der Anspruch auf Integritätsabgeltung auch nach § 1 Abs 2 Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG nicht besteht. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof gegen den zit Absatz der als Verordnung zu qualifizierenden Richtlinien aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hätte, dürfte er mangels Präjudizialität nach Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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