Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist § 334 ASVG auch dann anwendbar, wenn der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, ohne daß die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war (SZ 42/41; 8 Ob 255/75; SZ 70/236; u. a.).
Mit ihren Ausführungen, der durch den Unfall Getötete habe sich bei der ihm aufgetragenen Tätigkeit "am anderen Ende des Lastzugs" befunden, entfernen sich die Revisonswerber unzulässig von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach sich das Unfallopfer im Gefahrenbereich befunden hat. Für die Beurteilung des Grades des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen (10 ObS 51/94; 10 ObS 321/98y; u. a.). Auf die 15-jährige Praxis des Zweitbeklagten kommt es daher zumindest für dessen Entlastung nicht entscheidend an. Im übrigen kann die Frage, ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (ArbSlg 10.087; RIS-Justiz RS0085228), und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1 ZPO, 46 Abs 1 ASGG dar (RZ 1994/45; 9 ObA 403/97y; u. a.). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber schon wegen der mehreren Verschuldenskompenten (Überladung, Fahren mit hoch angehobener Last, Fahren ohne ausreichende Sicht) nicht vor.
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