OGH 8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/81 (RS0027780)

OGH8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/8124.10.2024

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

Schlagwort: Außerordentliche Kündigung

 

Normen

ABGB §859
ABGB §936
ABGB §1090

8 Ob 139/65OGH06.07.1965

Veröff: MietSlg 17203

1 Ob 75/69OGH29.05.1969

Veröff: MietSlg 21225

4 Ob 302/72OGH29.02.1972

Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121

5 Ob 72/72OGH11.04.1972

Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1) <br/>Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364

5 Ob 109/72OGH20.06.1972

Beisatz: Bezugsvertrag (T2)

4 Ob 604/72OGH30.01.1973

Veröff: MietSlg 25151

5 Ob 689/76OGH07.12.1976

Beis wie T2

1 Ob 24/79OGH13.07.1979
7 Ob 622/79OGH05.07.1979

Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)

4 Ob 543/79OGH25.03.1980

Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4) <br/>Veröff: EvBl 1980/175 S 517

7 Ob 542/81OGH05.03.1981

Beisatz: Tankstellenvertrag (T5) <br/>Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196

1 Ob 660/81OGH07.10.1981

Veröff: RZ 1982/53 S 198

8 Ob 505/81OGH03.12.1981

Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)

3 Ob 623/81OGH10.02.1982
3 Ob 552/83OGH15.06.1983

Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)

6 Ob 694/83OGH13.10.1983

Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8) <br/>Veröff: SZ 56/144

6 Ob 763/83OGH12.01.1984

Beis wie T7

2 Ob 613/86OGH07.07.1987

Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653

8 Ob 522/87OGH03.09.1987

Beis wie T7

1 Ob 684/87OGH21.10.1987

Beis wie T7

6 Ob 671/87OGH26.11.1987
1 Ob 694/87OGH10.02.1988
1 Ob 548/88OGH13.04.1988

Beis wie T7

4 Ob 593/88OGH25.10.1988

Auch; Beis wie T2

8 Ob 648/88OGH22.12.1988

Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)<br/>Veröff: SZ 61/281

8 Ob 620/88OGH26.01.1989

Beis wie T9

6 Ob 581/89OGH29.06.1989
8 Ob 603/89OGH29.06.1989
7 Ob 618/89OGH06.07.1989

Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)

6 Ob 694/89OGH30.11.1989
3 Ob 575/90OGH24.10.1990
4 Ob 532/91OGH09.07.1991

Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)<br/>Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)

8 Ob 628/91OGH21.03.1991

Veröff: RdW 1992,236

6 Ob 580/81OGH06.02.1992
8 Ob 569/92OGH30.09.1993

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)<br/>Veröff: NZ 1994,20

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)

5 Ob 557/94OGH08.11.1994

Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)

6 Ob 1530/95OGH23.02.1995
7 Ob 533/95OGH28.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)

4 Ob 1108/95OGH18.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)

6 Ob 661/95OGH23.05.1996

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)

1 Ob 2392/96pOGH16.12.1996

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)

9 Ob 166/97wOGH25.06.1997

Auch

10 Ob 351/97hOGH15.10.1997

Auch

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)<br/>Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)<br/>Veröff: SZ 71/141

1 Ob 326/98tOGH23.02.1999

Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17

1 Ob 340/98aOGH23.03.1999

Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)

7 Ob 383/98vOGH01.09.1999

Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)

10 Ob 247/99tOGH16.11.1999
8 Ob 295/99mOGH25.05.2000

Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)

1 Ob 181/00zOGH29.08.2000

Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21

2 Ob 199/00dOGH08.09.2000

Vgl auch; Beis wie T12

8 ObA 26/00gOGH28.09.2000

Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)

7 Ob 206/00wOGH18.10.2000

Auch; Beis wie T13

6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)<br/>Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)<br/>Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)<br/>Veröff: SZ 73/180

1 Ob 283/00zOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)<br/>Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)<br/>Veröff: SZ 74/83

7 Ob 252/01mOGH07.12.2001

Auch

9 Ob 233/01gOGH13.03.2002

Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus. (T34)

1 Ob 294/01vOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Ausgestaltung einer Jagderlaubnis. (T34a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T34" auf (T34a) - Oktober 2013 (T34b)<br/>Beisatz: Außer das Dauerschuldverhältnis wurde bis auf Widerruf abgeschlossen. (T35)

4 Ob 113/02zOGH28.05.2002

Vgl auch; Beis wie T25

3 Ob 274/02vOGH27.11.2002

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T29<br/>Veröff: SZ 2002/160

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T36)

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T37)<br/>Veröff: SZ 2002/153

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Vgl auch; Beis wie T37<br/>Veröff: SZ 2002/154

7 Ob 59/03gOGH28.04.2003

Vgl auch; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2003/45

3 Ob 42/03bOGH24.06.2003

Auch; Beis wie T13

8 Ob 137/03kOGH25.11.2003
1 Ob 198/04fOGH12.10.2004

Auch; Beis wie T2

4 Ob 199/04zOGH09.11.2004

Beis wie T6

5 Ob 257/05pOGH20.12.2005

Ähnlich; Beis wie T30; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T38)

6 Ob 106/06sOGH24.05.2006

Auch; Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T39)

9 Ob 15/05dOGH04.05.2006

Beisatz: Hier: Flüssiggasvertrag. (T40)

6 Ob 283/05vOGH30.11.2006

Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T41)<br/>Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T42)

8 Ob 86/06iOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. (T43)<br/>Beisatz: Hier: Befristeter Bezugsvertrag (Stromlieferungsvertrag) (T44)

6 Ob 169/06fOGH21.12.2006

Beis wie T41; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse. (T45)<br/>Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T46)

9 ObA 124/06kOGH01.02.2007

Auch

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007
1 Ob 208/07fOGH26.02.2008

Beis wie T45

10 Ob 45/08bOGH06.05.2008

Auch; Beis wie T41

1 Ob 113/08mOGH11.08.2008

Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T47)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T48)

7 Ob 281/08mOGH29.04.2009

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T21

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Verletzung einer „wesentlichen" Bestimmung des Vertrags zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 18). (T49)

3 Ob 224/09aOGH25.11.2009

Beis wie T2

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009

Vgl; Beis wie T47; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T50)<br/>Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T51)

9 Ob 17/10fOGH24.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T41

4 Ob 211/09xOGH23.02.2010

Auch; Beis wie T47

17 Ob 2/10hOGH21.06.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T52)<br/>Veröff: SZ 2010/70

1 Ob 143/10aOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T30 nur: Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T53)<br/>Beisatz: Hier: Wasserversorgungsverträge. (T54)

4 Ob 48/11dOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T29; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T55)

6 Ob 80/11zOGH14.09.2011

Vgl

7 Ob 250/11gOGH25.01.2012

Auch; Beis wie T9; Beis wie T47

1 Ob 40/12gOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T41

1 Ob 88/12sOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T31

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Auch; Beis wie T11; Beis wie T47; Beisatz: Selbst konkludente Auflösungserklärungen wurden als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 586/86; 5 Ob 557/949). (T56); Veröff: SZ 2012/81

5 Ob 122/12wOGH17.12.2012

Auch; Auch Beis wie T47; Beisatz: Hier: Baurecht. (T57)

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

Beisatz: Hier: Qualifizierter Entgeltrückstand. (T58)

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/144

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beisatz: Einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird. (T59)<br/>Beis wie T29 nur: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T60)<br/>Beisatz: Hier: Nur prekaristische Nutzung eines Güterweges gestattet. (T61)

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T62)

7 Ob 235/13dOGH29.01.2014

Beis wie T47

5 Ob 4/14wOGH26.09.2014

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T63)<br/>Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T64)

7 Ob 106/14kOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T59

1 Ob 60/15bOGH23.04.2015

Vgl; Beis wie T23; Beis wie T54

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T9; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T63

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Auch

7 Ob 208/15mOGH06.07.2016

Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T65)

8 Ob 4/17xOGH27.01.2017

Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Dies gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen. (T66)

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017

Beis wie T21

8 Ob 97/16xOGH28.03.2017

Beis wie T47; Beisatz: Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. (T67)

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
6 Ob 185/17zOGH25.10.2017

Auch

7 Ob 17/18bOGH21.02.2018

Beis wie T47

8 Ob 11/18bOGH25.06.2018

Beisatz: Hier: Vertragshändlervertrag. (T68)<br/>Beis wie T47

7 Ob 155/18xOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T14

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Vgl

3 Ob 74/19gOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T59

8 ObA 53/18dOGH24.05.2019

Beis wie T11; Beis wie T67

5 Ob 121/19hOGH31.07.2019

Beis wie T67; Beisatz: Hier: Optionsvertrag. (T69)

8 Ob 79/19dOGH29.08.2019

Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41

4 Ob 124/20vOGH11.08.2020

Vgl; Beisatz: Unleidliches Verhalten des beklagten Mieters nach § 1118 ABGB muss der klagende Vermieter behaupten und beweisen. (T70)

8 Ob 50/20sOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T71)

1 Ob 98/21zOGH22.06.2021

Beis wie T41; Beis wie T63

5 Ob 60/21sOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T19; Beis wie T39; Beis wie T47

5 Ob 117/21yOGH24.03.2022

Beis wie T47; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag. (T72)

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024
8 ObA 29/24hOGH24.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_002

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