OGH 4Ob113/02z

OGH4Ob113/02z28.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 58.138,27 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2002, GZ 2 R 199/01a-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Auflösung von Vertragshändlerverträgen aus wichtigem Grund fehle. Im vorliegenden Fall liege auch bei analoger Anwendung des Handelsvertretergesetzes kein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Generalimporteur von Fahrzeugen und dem Vertragshändler Handelsvertreterrecht analog anzuwenden (1 Ob 342/97v = RdW 1998, 674 mwN), demnach also, wenn - wie hier - die Auflösung des Vertrags nach dem 31. 12. 1993 (§ 29 Abs 2 HVertrG) erklärt wurde, das Handelsvertretergesetz 1993 (8 Ob 295/99m = ÖBl 2001, 272 mwN). Nach § 22 Abs 1 HVertrG kann der Vertretungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund aufgelöst werden. § 22 Abs 2 HVertrG nennt unter den beispielsweise angeführten Auflösungsgründen die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Handelsvertreter. Auch der zwischen den Streitteilen zustandegekommene Händlervertrag zählt beispielsweise Auflösungsgründe auf.

Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 22 HVertrG vor, wenn Umstände eingetreten sind, die es einem Vertragspartner unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag fortzusetzen (8 Ob 295/99m = ÖBl 2001, 272 mwN). Dass die Vorinstanzen die an andere Vertragshändler gerichtete Aufforderung des Vertriebsleiters der Klägerin, die Lagerhaltungspflicht zu verletzen, und das damit verbundene Angebot, den Lagertotalabverkauf zu organisieren, als wichtigen Grund in diesem Sinn beurteilt haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte