Rechtssatz
Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §15 Z1
AußStrG 2005 §66 AIB
1 Ob 580/92 | OGH | 09.06.1992 |
Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780 |
1 Ob 1713/95 | OGH | 22.11.1995 |
Vgl; Beisatz: Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T1) |
7 Ob 2242/96y | OGH | 09.10.1996 |
Beisatz: Damit muss auch die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält. (T2) |
4 Ob 2235/96x | OGH | 17.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T3) |
9 Ob 382/97k | OGH | 10.12.1997 |
Auch; Beisatz: Die Nichtbehandlung der dem erstgerichtlichen Verfahren anhaftenden Nichtigkeiten stellt jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 15 Z 2 AußStrG dar. (T4) |
5 Ob 268/97s | OGH | 09.12.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T5) |
2 Ob 215/98a | OGH | 13.08.1998 |
Beis wie T4; Beisatz: Dieser ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er in einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht wird. (T6) |
5 Ob 229/98g | OGH | 27.10.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit, die vom Rekursgericht infolge des im Verfahren Außer Streit nicht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beseitigt werden konnte (vgl MietSlg 58.466), kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (T7) |
1 Ob 305/98d | OGH | 24.11.1998 |
Vgl; Beisatz: Beruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann. (T8) Veröff: SZ 71/198 |
2 Ob 274/97a | OGH | 01.07.1999 |
Auch; nur: Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (T9); Beis wie T3 |
6 Ob 303/00b | OGH | 06.06.2001 |
Auch; nur T9; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt ebenso für die vom Rekursgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, weil eine solche Entscheidung die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält. (T10) |
6 Ob 317/00m | OGH | 05.07.2001 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. (T11) |
6 Ob 227/01b | OGH | 23.08.2001 |
nur: Es können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (T12) |
7 Ob 86/03b | OGH | 28.05.2003 |
Beis wie T11; Veröff: SZ 2003/62 |
7 Ob 255/05h | OGH | 09.11.2005 |
Auch; nur T9; Beis wie T3; Beis wie T10 |
6 Ob 41/06g | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beisatz: Ob dies auch nach der neuen Rechtslage (AußStrG 2005) zutrifft, bleibt dahin gestellt. (T14) |
10 Ob 25/06h | OGH | 03.10.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung. (T15); Veröff: SZ 2006/146 |
7 Ob 182/07a | OGH | 17.10.2007 |
Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs. (T17) |
5 Ob 103/08w | OGH | 26.08.2008 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17 |
5 Ob 267/09i | OGH | 20.04.2010 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs durch beide Instanzen. (T18) |
10 Ob 26/12i | OGH | 24.07.2012 |
Gegenteilig; Beis wie T15; Bem wie T16; Veröff: SZ 2012/72 |
Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00580_9200000_001
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