OGH 6Ob12/93

OGH6Ob12/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Schinko als weitere Richter in der Firmenbuchsache der E***** GmbH mit dem Sitz in L*****, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Ing.Ewald M***** und Dr.Adalbert S*****, diese vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18.Juni 1993, GZ 1 R 117/93-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Handelsgericht vom 8. April 1993, GZ 5 Fa 58/93-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:

Der vorliegende Fall, auf den mangels vollständiger Übertragung der aufrechten Daten der Gesellschaft in die Datenbank des Firmenbuches gemäß Art XXIII Abs 11 FBG insbesondere noch § 13 HGB aF Anwendung zu finden hat, ist dadurch gekennzeichnet, daß die von den Geschäftsführern der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Firma der Klagenfurter Zweigniederlassung nicht nur aus der Firma der Gesellschaft mit einem - jedenfalls zulässigen - Filialzusatz ("Zweigniederlassung der") besteht, sondern ihr als weiterer Zusatz noch das Wort "Einicher" vorangestellt ist. Die Frage, ob das Erstgericht als "Gericht der Zweigniederlassung" seine Prüfungskompetenz im Sinne des § 13 Abs 3 HGB aF überschritten hat, weil es sich nicht auf die Prüfung beschränkte, ob die begehrte Eintragung mit dem im § 30 HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) vereinbar ist, sondern sie wegen eines Verstosses gegen das Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB ablehnte, ist einer Wertung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, hat doch das Rekursgericht diesbezüglich bereits eine materielle Prüfungskompetenz des Erstgerichtes in vollem Umfang bejaht und damit eine in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit verneint. Es kann daher die allfällige Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses wegen Überschreitung der gesetzlichen Prüfungskompetenz in einem Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 67.456). In der Auffassung der Vorinstanzen, das der Firma der Zweigniederlassung vorangestellte Wort "Einicher" werde vom Publikum schon im Hinblick auf die seinerzeit im Handelsregister Klagenfurt registrierte "Johann Einicher Eisenhandels-Aktiengesellschaft", welche im Jahre 1977 durch Verschmelzung mit der "VOEST-ALPINE Stahlhandel Aktiengesellschaft" erloschen ist, nicht als Wortmarke, sondern als Namen eines Gesellschafters verstanden werden, weshalb die Firma gegen die Vorschrift des § 5 Abs 1 GmbHG und das Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB verstoße, kann aber keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Da schon ein Abweisungsgrund genügt, hängt die Entscheidung auch nicht mehr von der Lösung der - an sich erheblichen - Frage ab, ob die Firma der Zweigniederlassung insbesondere einer Kapitalhandelsgesellschaft - abgesehen von Filialzusätzen - überhaupt von jener der Hauptniederlassung abweichen darf.

Der somit schon aus den erstgenannten Grund wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

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