OGH 7Ob2210/96t

OGH7Ob2210/96t23.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Peter Adrian L*****, geboren am 12.März 1980, Andreas Georg L*****, geboren am 8.Dezember 1981, Veronika Sonja L*****, geboren am 31. August 1983, und Jakob Matthias L*****, geboren am 2.Oktober 1987, ***** vertreten durch ihre Mutter Maria L*****, infolge Revisionsrekurses des Mag.Wolfgang S*****, als Verlassenschaftskurator und Vertreter der Verlassenschaft nach Adrian Peter Karl L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 12.Juni 1996, GZ 12 R 205/96k-21, womit infolge Rekurses des Verlassenschaftskurators Mag.Wolfgang S***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 15.Jänner 1996, GZ 1 P 1602/95t-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Adrian L***** war aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches vom 4.11.1993 verpflichtet, für seine bei der Mutter verbleibenden Kinder Peter, Andreas und Veronika je S 3.000,--, für die inzwischen volljährige Eva Maria S 3.600,-- und für Jakob S 2.400,-- an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Mit am 28.11.1995 eingelangtem Antrag begehrte Adrian L***** die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Eva Maria sowie die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge hinsichtlich der anderen Kinder auf "insgesamt S 500,--", weil er sein Dienstverhältnis zum 30.10.1995 gekündigt habe und nunmehr schwer erkrankt sei, sodaß er derzeit nur ein Krankengeld beziehe.

Die Mutter Maria L***** stimmte dem Enthebungsbegehren hinsichtlich Eva Maria zu, trat aber dem Herabsetzungsbegehren hinsichtlich der anderen Kinder entgegen.

Mit Beschluß vom 28.11.1995 enthob das Erstgericht Adrian L***** seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eva Maria ab 1.11.1995, weil diese selbsterhaltungsfähig sei.

Am 22.12.1995 verstarb Adrian L*****.

Mit Beschluß vom 15.1.1996 setzte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.11.1995 für Peter auf S 1.200,--, für Andreas auf S 900,--, für Veronika auf S 900,-- und für Jakob auf S 600,-- herab.

Gegen diesen Beschluß erhob der mit Beschluß vm 16.4.1996, GZ 1 P 1602/95t-19 des Bezirksgerichtes Wildhut als Verlassenschaftsgericht (mangels des Vorliegens von Erbserklärungen) bestellte Verlassenschaftskurator insoweit Rekurs, als dem Herabsetzungsantrag des Adrian L***** nicht zur Gänze entsprochen worden war.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es prüfte von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und führte hiezu aus: Daß der Vater vor der Beschlußfassung erster Instanz verstorben sei, sei derzeit unbeachtlich, weil im außerstreitigen Verfahren bereits vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen erworbene Exekutionstitel auch durch dessen Tod nicht unwirksam würden. Da noch zu Lebzeiten des Vaters Unterhaltstitel zugunsten der mj. Kinder geschaffen worden seien und der Vater selbst noch einen Herabsetzungsantrag gestellt habe, sei nach Auffassung des Rekursgerichtes über diesen Antrag im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Sollte in weiterer Folge der Ausspruch des Erlöschens der den Nachlaß treffenden Unterhaltspflichten angestrebt werden, wäre dann dieser Ausspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen. In der Sache selbst sah das Rekursgericht die erstinstanzliche Unterhaltsbemessung als zutreffend an. Der Revisionsrekurs sei nach Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, da die Frage der Auswirkungen des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige vor der Beschlußfassung erster Instanz verstirbt, auf ein noch vom Unterhaltspflichtigen eingeleitetes Herabsetzungsverfahren von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 AußStrG sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist jedoch unzulässig.

Soweit er begehrt, den angefochtenen Beschluß sowie das bisher durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben und die Sache auf den Prozeßweg zu verweisen, ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 65/84;

MietSlg 46.685; EFSlg 76.511 auch im Bereich der Verfahrensmängel;

sowie zuletzt der erkennende Senat in 7 Ob 2242/96y), daß auch in Außerstreitverfahren, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtsschutzbegehren einer Partei ist, Nichtigeitsgründe (Verfahrensmängel), die das Rekursgericht bereits verneint hat, keinen Revisionsgrund darstellen. Die Ausdehnung dieser für das Berufungs- und Rekursverfahren nach der ZPO vertretenen Grundsatzes auf das Außerstreitverfahren wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich die Neuordnung des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren durch die WGN 1989 im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO orientiert. So beseitigte die WGN 1989 entsprechend den Neuerungen im Revisionsrecht im Verfahren Außerstreitsachen nicht nur die unterschiedliche Anfechtbarkeit abändernder bzw bestätigender zweitinstanzlicher Entscheidungen, sondern band in dieser Verfahrensart die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ebenso wie die Bekämpfbarkeit berufungsgerichtlicher Urteile daran, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wenigstens im Regelfall - den Schwellenwert von S 50.000,-- übersteigt und die Entscheidung von der Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; ebenso wurden auch die Revisionsrekursgründe im § 15 AußStrG den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen nachgebildet.

Das Gericht zweiter Instanz bejahte die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und verneinte damit die diesbezügliche Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Frage kann daher nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein (vgl. insbesondere 4 Ob 504/94, teilweise veröffentlicht in MietSlg 46.645, zur Abgrenzungsfrage streitiger-außerstreitiger Rechtsweg).

Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß dem Rekurs nicht durch eine Abänderung des Beschlusses erster Instanz im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Herabsetzungsantrages des inzwischen verstorbenen Vaters Adrian L***** stattgegeben wurde, ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig und war aus diesem Grund zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

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