OGH 4Ob12/06b; 4Ob218/06x; 6Ob276/06s; 6Ob132/07s; 6Ob167/07p; 4Ob165/07d; 1Ob189/07m; 8ObA33/08y; 1Ob208/10k; 4Ob160/11z; 8Ob72/12i; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t; 8Ob72/24g (RS0120715)

OGH4Ob12/06b; 4Ob218/06x; 6Ob276/06s; 6Ob132/07s; 6Ob167/07p; 4Ob165/07d; 1Ob189/07m; 8ObA33/08y; 1Ob208/10k; 4Ob160/11z; 8Ob72/12i; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn sogar die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, die auf einem Auftrag des Rekursgerichtes beruht, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, dann muss der dazu führende Beschluss des Rekursgerichtes selbst um so eher bekämpfbar sein.

Normen

AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB
ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §528 A
ZPO §528 L

4 Ob 12/06bOGH14.03.2006

Veröff: SZ 2006/37

4 Ob 218/06xOGH21.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach der ZPO, jedoch Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage. (T1)

6 Ob 276/06sOGH21.12.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2006/192

6 Ob 132/07sOGH13.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2007/144

6 Ob 167/07pOGH13.09.2007

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 165/07dOGH13.11.2007

Vgl; Bem: Diese Entscheidung zur Unzulässigkeit der Revision nach Verneinung eines Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht differenziert ebenfalls diesen Fall von der Abänderung einer vom Erstgericht ausgesprochenen Klagszurückweisung. (T4)

1 Ob 189/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 33/08yOGH10.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren verneint. (T5); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T6); Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T7); Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vgl. auch RS0121604. (T8)

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T9); Veröff: SZ 2011/151

8 Ob 72/12iOGH28.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des § 528 ZPO anfechtbar. (T10)

4 Ob 150/12fOGH18.10.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

6 Ob 7/13tOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_20060314_OGH0002_0040OB00012_06B0000_001

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