OGH 6Ob1640/95

OGH6Ob1640/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Manuel B*****, geboren am 27.Mai 1988 und Bianca B*****, geboren am 8.Dezember 1991, derzeit in Obsorge der Mutter Heidi Maria B*****, Hausfrau, zuletzt Frauenhaus, ***** diese vertreten durch Dr.Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge außerordentliche Revisionsrekurses des Vaters Manfred Lorenz B*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig, Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12.Juni 1995, AZ 4 R 255, 257/95 (ON 13), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den Eltern der Kinder ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In diesem erließ das Prozeßgericht (Bezirksgericht Spittal/Drau) über Antrag der Frau eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO. Den beiden ehelichen Kindern wurde ab November 1994 für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein (vorläufiger) Unterhalt von monatlich S 2.000,- bestimmt. Am 2.11.1994 beantragte die Mutter (die damals mit den Kindern im sogenannten "Frauenhaus" ***** lebte) namens der Kinder beim Erstgericht, den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.940,- bzw. S 1.800,- zu verpflichten. Das Erstgericht gab diesen Anträgen statt. Das Rekursgericht gab den Rekursen des Vaters teilweise statt. Im Umfang der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 1.800,- für die minderjährige Bianca und von S 2.500,- für den minderjährigen Manuel wurde der erstinstanzliche Beschluß bestätigt, im übrigen Umfang zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

Verstöße gegen zwingende Zuständigkeitsvorschriften oder gegen die Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft begründen die Nichtigkeit des Verfahrens bzw. der ergangenen Sachentscheidung. Der Vater bezweifelt nach wie vor sowohl die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 109 Abs 1 JN als auch die Zulässigkeit einer Unterhaltsfestsetzung im Pflegschaftsverfahren für den Zeitraum, für den schon mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO Unterhalt zugesprochen wurde. Mit beiden Fragen hat sich das Rekursgericht jedoch schon auseinandergesetzt und (zumindest im Ergebnis) eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Revisionsrekurs auch in einem außerstreitigen Verfahren unzulässig, wenn das Rekursgericht die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneinte, ohne daß solche auch dem Rekursverfahren anhaften (SZ 65/84; 1 Ob 509/95).

Gegen die befürchtete Heranziehung zu Doppelzahlungen auf Grund beider Titel kann sich der Vater mit dem Behelfen der Exekutionsordnung zur Wehr setzen (vgl JBl 1950, 318).

In der Frage der Legitimation der Mutter zur Vertretung der Kinder ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wenn die Eltern - wie hier - getrennt leben und damit feststeht, daß die Mutter die Kinder pflegt und erzieht, kommt ihr im Teilbereich der Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Geldunterhalts das Vertretungsrecht zu (7 Ob 589/88). Das (auch) dem Vater zustehende Vertretungsrecht ist ihm in Unterhaltssachen als zeitweilig entzogen anzusehen (7 Ob 526/93).

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