Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Adamovic und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp Emanuel K*****, geboren 10.Juni 1983, vertreten durch die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Rudolf F*****, vertreten durch Leopold Filsmaier, Priel Nr.28, 3541 Senftenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.September 1995, GZ 45 R 769/95-56, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht verneinte Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz betrifft einen allfälligen Nichtigkeitsgrund, der im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden kann (EFSlg 67.456;
70.383 ua). Die Behauptung weiterer Sorgepflichten oder die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernder Umstände im Rechtsmittel stellen für das Revisionsrekursverfahren unbeachtliche neue Tatsachen (EFSlg 70.291 f) dar.
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