Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 15.6.1993 bewilligte das Erstgericht als Prozeßgericht die bücherliche Anmerkung der auf Bestimmungen der AnfechtungsO gestützten Anfechtungsklage ob der Liegenschaft EZ 42 GB Untergaimberg im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.1.1996, 7 Ob 516/96-36, wurde die Anfechtungsklage abgewiesen.
Am 13.5.1996 beantragte die Beklagte beim Prozeßgericht die Löschung der Streitanmerkung.
Das Erstgericht bewilligte diese Löschung und ersuchte das Bezirksgericht Lienz als Grundbuchsgericht um den Vollzug dieser Eintragung.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in EvBl 1993/136 ausgesprochen, daß der beim Prozeßgericht angebrachte Antrag auf Löschung einer gemäß § 20 Abs 1 AnfO bewilligten Streitanmerkung gemäß § 95 GBG abzuweisen sei, weil § 20 Abs 1 AnfO nur für die Bewilligung der Streitanmerkung die Zuständigkeit des Prozeßgerichts vorsehe, der Löschungsantrag aber beim Grundbuchsgericht angebracht werden müsse. Dagegen sei in EvBl 1967/165 die Auffassung vertreten worden, daß die Löschung einer Streitanmerkung (im Anlaßfall die Löschung der Anmerkung einer Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft) vom Streitrichter angeordnet werden könne. Aus § 65 Abs 2 GBG habe die Vorentscheidung gefolgert, daß auf Ansuchen des Klägers die Löschung der Streitanmerkung auch vom Prozeßgericht verfügt werden könne. Gestatte der Gesetzgeber den Prozeßrichter zugleich mit der Rücknahme oder der Abweisung von Löschungsklagen die Streitanmerkung zu löschen, dann bestünden nach dieser Entscheidung im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens keine Bedenken, dem Richter, der seinerzeit zu ihrer Bewilligung berechtigt gewesen sei, die Berechtigung zur Löschung der Streitanmerkung zuzuerkennen. Gerade der Prozeßrichter könne jenen prozessualen Vorgang, der die Voraussetzung für die Löschung bilde, selbst wahrnehmen. Den Argumenten dieser Vorentscheidung schließe sich das Rekursgericht an. Aus § 65 GBG, § 20 AnfO und dem gleichlautenden § 43 KO gehe eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Löschung der Streitanmerkung nicht hervor. Bei Hypothekarklagen und Löschungsklagen könne die Streitanmerkung vom Grundbuchsgericht oder vom Prozeßgericht bewilligt werden. § 20 AnfO übertrage die diesbezügliche Zuständigkeit ausschließlich dem Prozeßgericht. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestimmungen die Wertung zum Ausdruck gebracht, daß zum Grundbuchsverfahren gehörende Eingaben nicht immer beim Grundbuchsgericht angebracht werden müßten, sondern auch bei dem Gericht angebracht werden könnten, welches näher zu dem Rechtsgeschehen stehe, das die bezughabende Anmerkung auslöse. Die Wertung des Gesetzgebers gehe nicht soweit, daß das Prozeßgericht schlechthin von Verfügungen ausgeschlossen sei, die sich auf Grundbuchskörper bezögen. Es könne daher jenem Gericht, welches die positive Verfügung getroffen habe, auch die negative Verfügung überlassen werden. Bei dieser Auslegung sei auch auf den Grundsatz der Prozeßökonomie Bedacht zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei der umständlichere Weg, die Löschung der Anmerkung der Klage ausschließlich dem Grundbuchsgericht zu übertragen, zu vermeiden, müßte doch sonst der Antragsteller sein Gesuch dort durch entsprechende Originalurkunden belegen, über die das Prozeßgericht bereits verfüge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Das Verfahren zur Löschung einer Anmerkung im Grundbuch ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag beim Prozeßgericht gestellt wird (EvBl 1967/165). Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluß des Rekursgerichts nach Maßgabe der § 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 65/84; MietSlg 46.685; EFSlg 76.511 auch im Bereich der Verfahrensmängel), daß auch in Außerstreitverfahren, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtschutzbegehren einer Partei ist, Nichtigkeitsgründe (Verfahrensmängel), die das Rekursgericht bereits verneint hat, keinen Revisionsrekursgrund darstellen. Die Ausdehnung dieses für das Berufungs- und Rekursverfahren nach der ZPO vertretenen Grundsatzes auf das Außerstreitverfahren wurde im wesentlichen damit begründet, daß sich die Neuordnung des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren durch die WGN 1989 im wesentlichen an den Grundsätzen der ZPO orientiert. So beseitigte die WGN 1989 entsprechend den Neuerungen im Revisionsrecht im Verfahren Außerstreitsachen nicht nur die unterschiedliche Anfechtbarkeit abändernder bzw bestätigender zweitinstanzlicher Entscheidungen, sondern band in dieser Verfahrensart die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ebenso wie die Bekämpfbarkeit berufungsgerichtlicher Urteile daran, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - wenigstens im Regelfall - den Schwellenwert von S 50.000,-- übersteigt und die Entscheidung von der Lösung (zumindest) einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; ebenso wurden auch die Revisionsrekursgründe in § 15 AußStrG den in § 503 ZPO erschöpfend aufgestellten Revisionsgründen nachgebildet.
Kann aber eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz in einem Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden, dann muß auch die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält (Fasching IV 122), auch wenn eine im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde. Auch in EvBl 1993/136 wurde davon ausgegangen, daß es im Außerstreitverfahren den Obersten Gerichtshof bindende Zuständigkeitsentscheidungen gibt. Eine Bindung wurde dort nur deshalb verneint, weil die Zuständigkeitsfrage von den Vorinstanzen nicht behandelt worden war.
Die die Zuständigkeit des Erstgerichts bejahende Entscheidung des Rekursgerichts kann daher mit Revisionsrekurs nicht mehr angefochten werden.
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