OGH 1Ob1713/95

OGH1Ob1713/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ingeborg W*****, vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer, Dr.Klaus Krebs und Dr.Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Karl W*****, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und Mag.Eva Maria Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Mai 1995, GZ 45 R 370,371/95-210, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Das Eigentum eines Dritten am Gebrauchsvermögen oder an ehelichen Ersparnissen schließt seine Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus (EF 57.398; 48.993; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 86 EheG). Das muß auch bei "Schlechtgläubigkeit" der Person gelten, die Eigentum von einem der Ehegatten erworben hat. Die Verringerung der ehelichen Ersparnisse bzw des Gebrauchsvermögens führt vielmehr dazu, daß das Fehlende nach dem gemeinen Wert zur Zeit der Aufteilung einzubeziehen ist (SZ 55/192; JBl 1981, 429; EF 57.403; 54.638f; 49.006 uva). Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen.

2) Das Rekursgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin die kostenlose Wohnmöglichkeit nicht als vom Antragsgegner geleisteten Naturalunterhalt in Anschlag gebracht. Hiefür finden sich in dessen Beschluß keinerlei Anhaltspunkte. Derartiges ginge auch nicht an, weil die strittigen Eigentumswohnungen nicht (mehr) im Wohnungseigentum des Antragsgegners stehen. Nur dessen Ehegattin wäre als Eigentümerin über die Wohnungen verfügungsberechtigt. Das Rekursgericht ist bloß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin schon seit etwa 17 Jahren unentgeltlich die Eigentumswohnungen benützt und daß aus Billigkeitsgründen auf den "Nutzwert der Wohnung" Bedacht genommen werden müsse (S 17 der Rekursentscheidung vom 29.9.1993, auf die mit der vorliegenden Rekursentscheidung verwiesen wurde: siehe S 14 des Beschlusses des Rekursgerichtes). Es hat sogar ausdrücklich dargelegt, daß der Umstand der unentgeltlichen Benützung der Wohnungen ein Rechtsproblem zwischen der Antragstellerin und der nunmehrigen Ehegattin des Antragsgegners darstelle (S 18 der Rekursentscheidung vom 29.9.1993), und somit keineswegs unterstellt, daß der Antragsgegner der Antragstellerin durch die Überlassung der Wohnung in irgendeiner Form Naturalunterhalt gewährt habe.

3) Es ist völlig gleichgültig, ob die umstrittenen Wohnungen als Ehewohnung oder als eheliche Ersparnisse aufzufassen sind. Sie wurden jedenfalls mit dem "Wert des Fehlenden" in die Aufteilung einbezogen und stehen unbestrittenermaßen nicht (mehr) im Eigentum eines der Ehegatten.

4) Das Wohnungseigentum der Ehegattin des Antragsgegners an den beiden Wohnungen wird durch das Verfahren nicht berührt; sie ist daher nicht als Beteiligte im Sinne von § 229 AußStrG anzusehen. Die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens könnte auch nicht mehr geltend gemacht werden (EF 67.456).

5) Das der Antragstellerin zugestandene "absolute Wohnrecht" (siehe Blg./3 in 4 C 95/78 des Bezirksgerichtes Fünfhaus bzw AS 170 in 35 Cg 196/78 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) schließt nicht ein, daß es unter Übernahme sämtlicher Kosten eingeräumt worden wäre. Eine dementsprechende Auslegung hätte von der Antragstellerin bewiesen werden müssen. Die Entscheidung entspricht auch der Billigkeit.

6) Da für das gesamte der Aufteilung unterworfene Vermögen ansonsten (unstrittig) als Bewertungsstichtag der 25.8.1975 gewählt wurde, entspricht es dem Gebot der Billigkeit, diesen Stichtag auch der Bewertung der beiden Wohnungen zugrundezulegen.

7) Die Antragstellerin hat "grundsätzlich" zugestanden, daß die Aufteilung im Verhältnis 50:50 vorgenommen werden könne, lediglich "geringfügige Ungleichheiten" müßten sich "zuungunsten des Antragsgegners" auswirken (S 4 des Protokolls vom 19.8.1991). Die Antragstellerin vermag auch konkret keine Umstände aufzuzeigen, die der Aufteilung in diesem Verhältnis entgegenstünden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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