OGH 6Ob167/07p

OGH6Ob167/07p13.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen B***** GmbH mit dem Sitz in A***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des (vormaligen) Geschäftsführers und Gesellschafters Hubert B*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Juni 2007, GZ 3 R 56/07w-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurswerber, der nach wie vor Gesellschafter der B***** GmbH ist, meint, das Rekursgericht habe zu Unrecht seine Rekurslegitimation gegen seine vom Erstgericht beschlossene Löschung als Geschäftsführer der Gesellschaft verneint; der weitere Geschäftsführer der Gesellschaft habe im diesbezüglichen Antrag behauptet und lediglich durch eidesstättige Erklärungen bescheinigt, dass der Revisionsrekurswerber als Geschäftsführer zurückgetreten sei, was aber nicht den Tatsachen entspreche.

Der erkennende Senat hat erst jüngst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zukommt. Diese Eintragung ist nicht rechtsbegründend, sondern wirkt nur deklarativ. Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht. Vielmehr bleibt die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer so lange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird (6 Ob 35/07a; 6 Ob 14/07p).

Der Revisionsrekurswerber wurde zwar nicht abberufen; seine Löschung als Geschäftsführer beruht vielmehr auf seinem (behaupteten) Rücktritt, der von den übrigen Gesellschaftern angenommen worden sein soll. Dies ändert aber nichts an den lediglich deklarativen Wirkungen der erfolgten Eintragung. Auch hier wird seine tatsächliche rechtliche Stellung nicht berührt. Es wird vielmehr Sache des Revisionsrekurswerbers sein, auf dem Zivilrechtsweg gegenüber den anderen Gesellschaftern feststellen zu lassen, dass - wie er behauptet - ein Rücktritt tatsächlich nicht erfolgt ist; eine Rekurslegitimation im Firmenbuchverfahren kommt ihm nicht zu.

2. Abgesehen davon, dass sich der Revisionsrekurswerber gar nicht auf seine Gesellschafterstellung beruft, würde ihm auch diese eine Rekurslegitimation nicht verschaffen (RIS-Justiz RS0006919).

3. Schließlich macht der Revisionsrekurswerber „absolute Nichtigkeit des Löschungsbeschlusses" geltend; das Erstgericht habe ihn entgegen § 18 FBG nicht zur Äußerung zum Eintragungsgesuch aufgefordert.

Diesen Einwand hat bereits das Rekursgericht verworfen, was nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127; 6 Ob 132/07s) und der herrschenden Lehre seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl I Nr 111/2003 (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 66 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 503 Rz 76; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006] § 66 Rz 2; Nunner-Krautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259) zwar seine Behandlung im Revisionsrekursverfahren nicht ausschließen würde. Es ist aber zum einen darauf zu verweisen, dass in der Literatur durchaus strittig ist, ob der zu löschende Geschäftsführer überhaupt nach § 18 FBG zu verständigen ist (dafür Burgstaller in Jabornegg, HGB [1997] § 18 FBG Rz 15; dagegen G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 18 Rz 27 mit dem durchaus beachtlichen Argument, dass es hier nicht um ein firmenbuchrechtliches [eigenes] Recht des Geschäftsführers gehe, sondern ausschließlich darum, die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft offen zu legen). Und zum anderen würde auch die Wahrnehmung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen, was hier aber gerade nicht der Fall ist.

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