BVwG L513 2105056-1

BVwGL513 2105056-121.7.2015

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2105056.1.00

 

Spruch:

L513 2105058-1/6E

L513 2105056-1/6E

L513 2105135-1/6E

L513 2105141-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl.1051302907-150124276, 1051303501-150124306, 1051303708-150127801 und 1051303806-150127780, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und §§ 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF3 bis BF4), letztere gesetzlich vertreten durch die BF2, stellten am 02.02.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) und wurden der BF1 und die BF2 tags darauf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragungen gab der BF1 an, dass er im Kosovo ein Restaurant und zwei LKWs besitzen würde. Die Mafia habe von ihm Schutzgeld erpresst. Deshalb hätten er und die BF2 große Angst gehabt, da von der Mafia Personen auch, unter anderem ein guter Freund von ihm, umgebracht werden würden. Deshalb habe sich die Familie entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte er Angst vor der Mafia. Vom Staat hätte er nichts zu befürchten. Die BF2 bestätigte, dass der BF1 eine gut gehende Firma (Restaurant und zwei LKWs) gehabt habe. Dann seien auf einmal jüngere Burschen gekommen und hätten vom BF1 Geld gefordert. Sie seien bedroht worden. Zudem hätten sie Angst um die Kinder gehabt, wenn sie zur Polizei gegangen wären. Sie seien deshalb alle traumatisiert gewesen. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo habe sie Angst um ihre Familie. Diese sei ihr sehr viel wert und wolle sie diese retten. Weiters hätte sie bei einer Rückkehr auch Angst vor dem Staat.

2. Am 06.03.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde von Seiten des BF1 damit begründet, dass er Ende 2001/ Anfang 2002 mit dem Arbeit im Restaurant begonnen hätte. Zu diesem Zeitpunkt seien in seinem Wohnort fünf Morde passiert, wobei zwei Menschen vor seinem Lokal erschossen worden seien. Dann habe man Geld von ihm mit der Begründung verlangt, dass er nicht im Krieg dabei gewesen sei und deshalb keinen Platz im Kosovo hätte. Im Jahr 2004 hätte er das Geschäft verkauft und mit LKWs weitergearbeitet. Nachdem er sich im Jahr 2005 geweigert habe € 10.000,-- herzugeben, hätten sie mit den Drohungen begonnen. Man habe seine LKWs zerstört; die Batterien mitgenommen bzw. gestohlen. Dies sei alles bei der Polizei angezeigt. Das zweite Mal hätten sie ihn angerufen und sein Reservoir von 400 Litern Diesel freigemacht. Nach Anzeige dieses Vorfalles sei die Polizei gekommen, habe ermittelt und seien die Spuren gesichert worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Sohn eines Polizeikommandanten bei dem Überfall auf den LKW beteiligt gewesen sei. Er hätte seine Aussage gemacht und sei diese Person auch zur Polizei gebracht worden. Einmal sei er bei Gericht gewesen und dann habe man die ganze Sache vergessen. Er sei nie mehr verständigt worden. Im Jahr 2007 habe am Abend ein Mann von seiner Frau verlangt, dass er vor die Tür kommen solle. Er habe sich geweigert und geschrien: "Geht weg oder ich werde die Polizei verständigen." Daraufhin hätten diese behauptet, selbst Polizisten zu sein. Als sein Hund gebellt habe, habe sich die Person entfernt und sei über den Zaun gesprungen. Nach einiger Zeit sei sein Hund gestohlen worden. Dies habe eine alte Nachbarin gesehen. Hiervon hätte er auch die Polizei verständigt. Diese Vorfälle seien an drei verschiedenen Orten in seinem Heimatort geschehen. Er habe ihnen immer auf Verlangen Geld geben müssen. In letzter Zeit hätten sie ihm mit Mord gedroht. Es habe Drohanrufe und -briefe gegeben. Der letzte Vorfall sei am 15.12.2014 gewesen. Man habe von ihm unter Androhung der Ermordung € 5.000,-- verlangt. Die kosovarische Regierung könne sie nicht schützen. Jahrelang habe ihn die Polizei nicht geschützt und hätte er dadurch die Hoffnung verloren. Er habe nie eine Antwort der Polizei erhalten.

Befragt, wie oft es dazu gekommen sei, dass man ihn angerufen, bedroht bzw. Geld von ihm verlangt habe, erwiderte der BF1: "Das ist öfters seit dem Jahr 2010 passiert. Am schlimmsten war es im Jahr 2013, ich habe mehrmals die Telefonnummern gewechselt. Ich wurde am Telefon schwer bedroht, beleidigt."

Er habe € 25.000,-- hergegeben. Einmal hätte er im Jahr 2004 €

10.000,-- in der Nähe des Restaurants an einen unbekannten Mann bezahlt, dann hätte er im Jahr 2007 € 5.000,-- in ein Lokal in der Nähe des Bahnhofs gebracht. Ende 2007 habe er € 2.000,--, 2011 €

5.000,-- und Ende 2013 € 3.000,-- bezahlt. Neben den Drohanrufen und -briefen seien diese Personen dreimal (2005, 2007 und 2012) zu ihm nach Hause gekommen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne es zu einem Mord oder zu einer Entführung der Kinder kommen.

Die BF2 führte aus, dass sie den Kosovo wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Ihr Mann habe immer versucht, sie vor solchen Sachen zu beschützen. Sie hätte bemerkt, dass er in der Nacht angerufen worden und nervös bzw. unruhig gewesen sei. Einmal habe jemand an der Tür geklopft. Sie habe ihren Mann informiert und dieser habe sie in ein anderes Zimmer geschickt. Abgesehen von den Telefonanrufen sei dies der einzige Fall gewesen, wo sie etwas bemerkt hätte.

Die BF3 und BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien alle aufgrund der Probleme des BF1 ausgereist.

Im Übrigen brachten der BF1 und die BF2 im Zuge ihrer Einvernahmen mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 05.03.2015 bezüglich des BF1 und der BF2, eine Stellungnahme des Quartiergebers der Beschwerdeführer vom 01.03.2015, eine Einstellungszusage für den BF1 und die BF2 vom 01.03.2015, einen Facharztbericht bezüglich der BF2 samt deutscher Übersetzung vom 22.01.2015, ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin bezüglich der BF2 vom 05.03.2015, eine Schulbesuchsbestätigung für die BF3 vom 04.03.2015, eine Stellungnahme der Klassenlehrerin der BF3 und eine Stellungnahme der Kindergartenpädagogin der BF4.

3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, ordnungsgemäß zugestellt am 17.03.2015, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF1 bis BF4 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur aktuellen Lage im Kosovo.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid des BF1 ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF1 nicht glaubhaft sei. Im Übrigen komme dem Vorbringen des BF1 hinsichtlich der gegen ihn und seine Familie gerichteten Erpressungen seitens dritter Personen jedenfalls aufgrund der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden keine Asylrelevanz zu. Zudem stünde ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Bezüglich der BF2 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich deren Fluchtgründe im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des BF1 stützen, wobei dessen Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Im Übrigen wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass der BF2 bei Glaubhaftunterstellung des Vorbringens ebenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Eigene Fluchtgründe für die BF3 und BF4 seien nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus würden bezüglich der BF1 bis BF4 in Summe keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen.

4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 16.03.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit dem am 27.03.2015 beim BFA, RD NÖ, eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide erhoben.

5.1. Im Wesentlichen wurde im Rahmen der Beschwerde das bisherige Vorbringen zusammengefasst wiederholt und in der Folge moniert, dass die Einvernahme im zugelassenen Verfahren und die Bescheidausfertigung am selben Tag stattgefunden hätten. Es seien keine Ermittlungen durchgeführt worden und unterlasse das BFA damit die es treffende amtswegige Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG iVm § 39 AVG. Konkrete Ermittlungen - etwa im Herkunftsstaat - hätten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts führen müssen.

5.2. Die Länderfeststellungen würden nur einen Absatz zur Frage der organisierten Kriminalität (Seite 16) enthalten. Probleme mit der Mafia und der unzureichende Schutz durch die Sicherheitsbehörden seien jedoch maßgeblich.

5.3. Es stehe bereits durch die Vorlage der Geschäftsbriefe (diese würden zwar als Beweismittel angeführt, jedoch keiner Würdigung unterzogen) fest, dass der BF1 als Unternehmer tätig gewesen sei. Die Erkrankungen der BF2 seien ebenfalls bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert und deren Hintergründe erfasst worden.

5.4. Zur Wahrung des Parteiengehörs hätte es einer Konfrontation der Beschwerdeführer mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft.

5.5. Ferner sei es zu keiner Würdigung der vorgelegten Beweismittel gekommen. Diese hätten zur Feststellung führen müssen, dass der BF1 als Unternehmer tätig gewesen sei.

5.6. Die Begründung, weshalb das Vorbringen des BF1 unglaubwürdig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Behörde (vgl. Seite 35) würden nicht individualisiert und textbausteinartig erscheinen.

Zum vorgeblichen Widerspruch, der BF1 hätte zu Beginn der Einvernahme dargelegt, dass "es im Jahr 2005, 2007 und wörtlich "in letzter Zeit" zu Morddrohungen, Drohbriefen und Drohanrufen gekommen sei" und der BF1 im späteren Verlauf der Einvernahme gesagt haben

solle, "dass solche seit dem Jahr 2010 erfolgt seien, ... (...)",

sei zu entgegnen, dass in der Niederschrift protokolliert worden sei: "Das ist öfters seit dem Jahr 2010 passiert." Der BF1 habe also nicht angegeben, dass es überhaupt erst seit dem Jahr 2010 zu Drohungen gekommen sei, sondern das ab 2010 vermehrt Drohungen gegen den BF1 ausgesprochen worden seien. Zudem handle es sich nicht um eine wortwörtliche Übersetzung, sondern um eine sinngemäße Zusammenfassung des Vorgebrachten. Die Angaben des BF1 würden dabei sowohl vom Dolmetscher als auch vom Protokollführer interpretiert. Der Vorwurf sei daher aktenwidrig und haltlos.

Der BF1 habe am Ende der Einvernahme vorgebracht, dass er Parteimitglied der LDK sei. Weshalb nicht die exakte Frage des Organwalters und die Antwort des BF1 protokolliert worden sei, sondern eine in der ersten Person verfasste Zusammenfassung protokolliert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Parteimitgliedschaft hätte eine nähere Auseinandersetzung notwendig gemacht. Dieser Mangel sei wesentlich, da der Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine politische Überzeugung und damit Asylrelevanz zukomme und zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte.

5.7. Den Beschwerdeführern hätte der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Es sei unrichtig, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz besitze. Nicht die, durchaus als desaströs zu bezeichnende, Wirtschaftslage im Kosovo, sondern Korruption, ineffektive Strafverfolgungsbehörden und eine nicht funktionierende Justiz in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen hätten zur Flucht des BF1 und dessen Familie geführt. Die Rückkehr des BF1 sei nicht unbemerkt geblieben und habe man dem BF1 vorgeworfen, dass er während des Krieges nicht im Kosovo gewesen sei und sich nicht am bewaffneten Kampf beteiligt habe. Eine nähere Befragung und Auseinandersetzung mit dieser relevanten Frage, da eine politische Überzeugung unterstellt werde, sei durch die belangte Behörde nicht erfolgt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die BF2 habe aufgrund des über Jahre andauernden Stresses psychische Probleme erlitten (vgl. die Angaben der BF2 und die vorgelegten medizinischen Unterlagen).

Der BF1 habe mehrere Vorfälle zur Anzeige gebracht. Tatsächliche Ermittlungen seien keine angestellt worden und habe der BF1 trotz der klaren Bedrohungslage keinen Schutz erhalten. Im konkreten Fall scheinen die Sicherheitsbehörden aufgrund der schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen zum einen nicht in der Lage zu sein, Schutz zu gewähren, aufgrund der anhaltenden Korruption in weiten Teilen der Exekutive und Justiz aber auch nicht gewillt, effektive Ermittlungen gegen das organisierte Verbrechen zu führen.

Die Verfolgung gehe von privater Seite aus, was einer Asylgewährung nicht im Weg stehe. Wie der BF1 jedoch vorbrachte, hätten zwei Angreifer im gegenüber geäußert, dass sie selbst von der Polizei wären, weshalb auch eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht ausgeschlossen werden könne.

5.8. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass bei Abklärung der Lebensumstände festgestellt werden hätte müssen, dass den Beschwerdeführern eine Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention normierten Rechte drohen würde.

5.9. Der Bescheid sei auch hinsichtlich Spruchpunkt III. aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Auseinandersetzung mit dem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer rechtswidrig.

5.10. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen; den BF1 bis BF4 den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu, den BF1 bis BF4 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu, den jeweils angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen und feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Im Übrigen wurden nochmals die Stellungnahme des Quartiergebers der Beschwerdeführer vom 01.03.2015, die Schulbesuchsbestätigung für die BF3 vom 04.03.2015, die Stellungnahme der Klassenlehrerin der BF3 und die Stellungnahme der Kindergartenpädagogin der BF4 in Vorlage gebracht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Der BF1 leidet an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden. Die BF2 leidet an Panikattacken, Angstzuständen, Nervosität, Magenproblemen und einer Depression bzw. posttraumatischen Belastungsstörung. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind gesund. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und würden - wie aus den Einstellungszusagen ableitbar ist - auch in Österreich arbeiten. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 29.01.2015 und reisten schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn am 02.02.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang im Kosovo. Der BF1 war in seiner Heimat zuletzt als LKW- und Berufsfahrer erwerbstätig. Die BF2 war unter anderem als Datenadministratorin bei der OSZE beruflich tätig. Sowohl zwei Brüder des BF1 als auch die Eltern und drei Schwestern der BF2 leben im Kosovo.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen - mit Ausnahme einer Bruders und zwei Nichten des BF1 - über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Der BF1 verfügt aufgrund eines achtjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland über Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen der BF1 und die BF2 seit Februar 2015 an einem Deutschkurs teil. Die BF3 besucht nunmehr in Österreich die Schule und die BF4 geht hier in den Kindergarten. Ferner brachten der BF1 und die BF2 jeweils eine Einstellungszusage und eine Unterstützungserklärung ihres Quartiergebers in Vorlage. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und konnte ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht festgestellt werden. Gesamthaft betrachtet konnte eine Integration in beachtlichem Ausmaß nicht festgestellt werden.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Der vom BF1 vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch Kriminelle) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der BF1 und dessen Familie aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, im Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Kosovo in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zur Identität stützen sich bezüglich des BF1 und der BF2 auf die Eintragungen in ihrem jeweiligen kosovarischen Personalausweis und bezüglich der BF3 und der BF4 auf die Angaben in deren jeweiliger Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern im bisherigen Verfahren vor dem BFA getätigten Angaben sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - mit Ausnahme des Schul- und Kindergartenbesuches der BF3 und der BF4 sowie der Deutschkenntnisse des BF1 - konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

2.3. Das Vorbringen des BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.

Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht glaubhaft machen.

2.3.1. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fassen in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.

Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass jene - irrtümlich in den Bescheid aufgenommen - Ausführungen (Aktenwidrigkeiten), wonach der BF1 als Beweismittel drei Gerichtsladungen für den 23.07.2013, 02.12.2013, 11.12.2013 und zwei Schriftstücke, bei welchen er die Unterschrift als Geschäftsführer geleistet habe, (Bescheid des BF1, Seite 7 und 8) in Vorlage gebracht habe, unberücksichtigt bleiben. Aus diesen Mangelhaftigkeiten des Verfahrens resultiert weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides, noch zu einer mündlichen Verhandlung, zumal dem vorliegenden Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaktes - bei genauer Betrachtung zweifelsfrei entnommen werden kann, dass der BF1 derartige Unterlagen nie vorlegte. Insoweit läuft aber auch die Argumentation in der Beschwerde ins Leere, wonach es einen Verfahrensmangel darstelle, dass diese Dokumente keiner Würdigung unterzogen worden seien. Die zuvor getätigten Überlegungen gelten auch für den Umstand, wonach im Bescheid des BF1 von psychischen Problemen und einem Nierenleiden des BF1 (Bescheid des BF1, Seite 36, 42), einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Wohnhaus (Bescheid des BF1, Seite 42), von einer Tätigkeit des BF1 als Bauhilfsarbeiter (Bescheid des BF1, Seite 42) und einer mit drei Kindern erfolgten Einreise im Oktober 2014 (Bescheid des BF1, Seite 43), im Bescheid der BF2 von psychischen Problemen und einem Nierenleiden der BF2 (Bescheid der BF2, Seite 34) und vom Beherrschen der deutschen Sprache (Bescheid der BF2, Seite 43), im Bescheid der BF3 von einer Drittbeschwerdeführerin namens XXXX , geb. am XXXX (Bescheid der BF3, Seite 2), einem vorgelegten Bericht der Kindergartenpädagogin (Bescheid der BF3, Seite 5) und von in Österreich befindlichen Geschwistern und Tanten (Bescheid der BF3, Seite 39) und im Bescheid der BF4 von einer vorgelegten Schulbesuchsbestätigung und einem Bericht der Volksschule (Bescheid der BF4, Seite 5) die Rede ist, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheidungen des BFA iVm den vorliegenden Verwaltungsakten in einer Gesamtbetrachtung ebenso eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei gleichfalls um Flüchtigkeitsfehler handelt und insoweit der BF1 an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden bzw. die BF2 an Panikattacken, Angstzuständen, Nervosität, Magenproblemen und einer Depression bzw. posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die Familie in einem von einem in der Schweiz befindlichen Kosovaren zur Verfügung gestellten Einfamilienhaus wohnte, der BF1 als LKW- und Berufsfahrer tätig war, die BF2 momentan erst seit Februar 2015 einen Deutschkurs besucht, die BF3 den Namen XXXX , geb. am XXXX trägt, neben den Eltern eine Schwester und ein Onkel sowie zwei Cousinen der BF3 in Österreich aufhältig sind, die Schulbesuchsbestätigung und der Bericht der Volksschule für die BF3 und die Stellungnahme der Kindergartenpädagogin für die BF4 in Vorlage gebracht wurde und die Familie (Eltern und zwei Kinder) erst im Februar 2015 in Österreich einreiste.

Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls dar, dass es den BF1 bis BF4 nicht gelungen sei, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.3.2. So schließt sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFA jedenfalls dahingehend an, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle teilweise im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF1 im Rahmen der Befragung vor dem BFA, vor allem bezüglich der Person der Verfolger, der Drohanrufe und -briefe sowie dem Erscheinen der Kriminellen beim BF1 zu Hause, lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme des BF1 ergibt (Niederschrift des BF1, Seite 6 bis 8): "[...] LA: Um welche Personen handelte es sich, die Sie bedrohten, Sie anriefen und Geld von Ihnen verlangten? VP: Die wahren Männer halten sich im Hintergrund, die schicken nur Männer. Mit Sicherheit wissen die KFOR und die EULEX davon. Die wissen das.

LA: Wie oft kam es dazu, dass Sie angerufen, bedroht bzw. Geld von Ihnen verlangt worden sei? VP: Das ist öfters seit dem Jahr 2010 passiert. Am schlimmsten war es im Jahr 2013, ich habe mehrmals die Telefonnummern gewechselt. Ich wurde am Telefon schwer bedroht, beleidigt. [...] LA: Wann war es das allerletzte Mal, dass Sie Geld an Personen gaben? VP: Ende 2013, das waren diese € 3.000,--. Ich habe Drohbriefe und Anrufe erhalten. LA: Wann und wie oft wurden Sie angerufen? VP: Pro Woche sicher 10 Mal. Ich musste meine

Telefonnummer oft wechseln. LA: Kam es jemals zu persönlichen Kontakten? VP: Nein. Die sind sehr gefährliche Personen, sie fahren

Jeeps. LA: Erfolgten Drohungen ausschließlich übers Telefon und per Brief? VP: Sie kamen zu mir nach Hause oder haben die Nachbarn nach mir gefragt. LA: Wann waren diese Leute bei Ihnen zu Hause? VP:

Einmal, als sie angeklopft haben und der Hund bellte, was ich bereits erzählt haben und einmal, als sie den Hund gestohlen haben. Das dritte Mal habe ich gehört, wie sie über den Zaun gesprungen sind. Das habe ich gehört. Diese drei Mal kamen sie. Sonst habe ich Spuren gesehen, wie sie den Zaun oder die Mauer übersprungen haben.

LA: Was geschah, als diese Leute die Mauer oder den Zaun übersprungen? VP: Das habe ich nicht gesehen. LA: Wann geschahen diese drei Vorfälle? VP: 2005, 2007 und 2012. LA: Sie erwähnten Drohbriefe! VP: Ja, normale Briefe. LA: Was war damit, wie oft haben sie diese erhalten, was stand darin? VP: Ich habe nie gedacht, dass ich den Kosovo wieder verlasse. Ich dachte, wir sind frei und haben

Frieden. Ich habe die weggeschmissen. LA: Wie viele solcher haben Sie erhalten? VP: Das habe ich nicht gezählt, aber es waren mehrere. Es ist in den Briefen gestanden, dass ich auch, wenn sie anrufen, mich melden soll. LA: Wann haben sie den ersten bzw. letzten Brief erhalten? VP: 2005 habe ich den ersten erhalten, 2013 den letzten. Das war immer dieselbe Schrift. [...]."

Der BF1 verharrte während der gesamten Einvernahme bezüglich dieser Punkte in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und vage. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung diese Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.

Obwohl der BF1 seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden diese Fragen, von ihm lediglich pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen und vagen Angaben des BF1 waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, liegt es doch am BF1 ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

2.3.3. Zudem ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2015 ein widersprüchliches Vorbringen bezüglich des Zeitraumes in dem er erpresst und bedroht worden sei, geschildert hat. So gab der BF1 zunächst zu Protokoll, dass es im Jahr 2005, 2007 und "in letzter Zeit" (zuletzt am 15.12.2014) zu Morddrohungen, Drohbriefen und -anrufen gekommen sei. Wenig später erwiderte der BF1 allerdings auf die Frage, wie oft es dazu gekommen sei, dass man ihn angerufen, bedroht bzw. Geld von ihm verlangt habe: "Das ist öfters seit dem Jahr 2010 passiert. Am schlimmsten war es im Jahr 2013, ich habe mehrmals die Telefonnummern gewechselt. Ich wurde am Telefon schwer bedroht, beleidigt." Den beschwerdeführenden Parteien war es nunmehr auch im Rechtsmittelschriftsatz nicht möglich, diesen Widerspruch plausibel zu entkräften. Es wird lediglich ausgeführt, dass das Wort "öfters" hier im Sinne von "vermehrt" zu verstehen sei. Dies wäre zwar prinzipiell möglich, allerdings liefert dies keine Erklärung, warum der BF1 bei der zeitlich später vorgenommenen Aufzählung die vor 2010 gegen ihn verübten kriminellen Handlungen unerwähnt ließ, zumal diese von erheblicher Bedeutung für sein Fluchtvorbringen waren. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es noch in einem anderen Zusammenhang zu widersprüchlichen Zeitangaben des BF1 gekommen ist. So gab der BF1 zu Protokoll, dass seine Verfolger dreimal bei ihm zu Hause gewesen seien. Einmal habe beim Anklopfen sein Hund gebellt, einmal sei der Hund gestohlen worden und einmal hätte er gehört, wie diese Leute über den Zaun gesprungen seien. Diese Vorfälle hätten sich 2005, 2007 und 2012 ereignet. Ursprünglich schilderte der BF1 allerdings in der Einvernahme, dass seine Verfolger im Jahr 2007 an die Tür geklopft hätten und sich die klopfende Person wegen des Bellens des Hundes vom Haus entfernt habe. Erst nach einer Zeit sei dann sein Hund gestohlen worden. Insoweit lassen sich diese Ausführungen aber ebenso wenig miteinander vereinbaren und bestätigt dies, dass der BF1 - wie auch bei dem vom BFA aufgezeigten Widerspruch - nicht in der Lage war, ein zeitlich übereinstimmendes Vorbringen zu Protokoll zu geben.

2.3.4. Bezüglich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen legte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung im Ergebnis richtigerweise dar, dass der von der BF2 vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, da sich ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung ihres Gatten (BF1) stütze, dessen Vorbringen jedoch als unglaubwürdig gewertet wurde bzw. dass für die BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

2.3.5. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.

2.3.6. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF1 und seiner Familie; dies aus folgenden Gründen:

2.3.6.1. So ist darauf hinzuweisen, dass es auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spricht, dass der BF1 bei der Erstbefragung am 03.02.2015 behauptete, in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, da sie verpflichtet gewesen seien, dort um Asyl anzusuchen. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab nämlich lediglich einen Treffer (HU2 ...). Demnach wurden ihm am 30.01.2015 in Ungarn/ KELEBIAHRK als Folge eines illegalen Grenzübertritts aus einem Drittstaat - jedoch nicht als "Asylbewerber" - Fingerabdrücke abgenommen.

2.3.6.2. Es darf weiters nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll gab, dass er mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet und diese auch Ermittlungen durchgeführt habe. Im Widerspruch hierzu behauptete die BF2 im Zuge ihrer Erstbefragung aber, dass sie bedroht worden seien, aber aus Angst um die Kinder nicht zur Polizei gegangen wären.

2.3.6.3. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist darüber hinaus der Umstand zu werten, dass der BF1 keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seines Fluchtvorbringens übermittelte, was im konkreten Fall ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht, zumal der BF1 in der Einvernahme ausdrücklich erklärte, mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung allfälliger Unterlagen jedenfalls möglich. Bei Existenz derartiger Bescheinigungsmittel wäre es dem BF1 wohl zumutbar gewesen, diese Bescheinigungsmittel in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten dem BFA oder dem Gericht zur Kenntnis zu bringen oder zumindest näher zu erläutern, weshalb entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten. Jedenfalls war es dem BF1 auch möglich beispielsweise seinen Personalausweis oder die Geburtsurkunden seiner Kinder aus dem Kosovo mitzunehmen und kann bei gesamthafter Betrachtung des Verwaltungsaktes kein Grund erblickt werden, weshalb dies nicht auch hinsichtlich dieser wesentlichen Unterlagen bezüglich des Fluchtvorbingens möglich sein sollte bzw. wäre zumindest nunmehr eine Übersendung durch Familienangehörige aus dem Kosovo möglich gewesen.

2.3.6.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der BF1 in der Beschwerdeschrift in einen weiteren Widerspruch verstrickt: Dem ursprünglichen Fluchtvorbringen widersprechend brachte er nunmehr vor, dass keine tatsächlichen Ermittlungen im Kosovo angestellt worden seien. Derartiges brachte er im Verfahren vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt vor. Stattdessen behauptete der BF1, dass die Polizei ermittelt und Spuren gesichert habe. Ferner sei ein Verdächtiger zur Polizei gebracht worden und sei der BF1 sogar einmal bei Gericht für eine Aussage gewesen.

Insofern ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).

2.3.6.5. Ergänzt werden diese Überlegungen dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie selbst das Bedrohungspotential offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt haben, zumal sie den Kosovo erst Ende Jänner 2015 verlassen haben. Bei einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr hätten die Beschwerdeführer den Kosovo wohl schon wesentlich früher verlassen, zumal der BF1 und seine Familie im Kosovo zumindest nicht völlig unvermögend sind.

2.3.6.6. Was im Übrigen den von der BF2 vorgelegten kosovarischen Facharztbericht betrifft, ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass dieser nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des BF1 sowie der grundsätzlichen Verneinung der Asylrelevanz zu ändern vermag, wobei in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinzuweisen ist, dass die darin genannten Ursachen für die gesundheitliche Beeinträchtigung der BF2 im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen in der Einvernahme stehen. Zunächst ist aber anzumerken, dass in diesem Schriftstück als Grund für die Erkrankung der BF2 deren Ehe und angeblich die Drohungen, die sie von unbekannten Personen erhalten habe, angeführt wurde. Insoweit wird der Wahrheitsgehalt der Angaben der BF2 auch im Arztbericht durch die Einfügung des Wortes "angeblich" bereits wesentlich relativiert. Ferner ist auszuführen, dass in diesem Arztbericht geschildert wurde, dass es für die BF2 am schwierigsten gewesen sei, wenn diese Personen in den späten Nachtstunden gekommen seien und an die Haustüren und -fenster geklopft hätten, um sie zu erschrecken. Außerdem sei sie mehrere Male mit Telefonanrufen belästigt worden und hätte Todesdrohungen erhalten. In der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2015 hat die BF2 allerdings angegeben, dass es - außer den Telefonanrufen an ihren Mann - nur einen einzigen Vorfall gegeben habe, wo sie etwas bemerkt hätte. Im Gegensatz zu ihren Angaben beim Arzt schilderte die BF2 also nunmehr, dass nur ein einziges Mal an ihrem Haus geklopft worden sei. Darüber hinaus erwähnte sie vor dem BFA mit keinem Wort selbst Anrufe erhalten zu haben. Stattdessen erwähnte die BF2 lediglich, dass ihr Mann in der Nacht angerufen worden sei.

Zusammengefasst ist es dem BF1 und seiner Familie daher, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Verfolgung und Bedrohung durch Kriminelle glaubhaft zu machen.

2.3.6.7. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

2.3.7 Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführer der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.3.8. Soweit die Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde ein neues Fluchtvorbringen erstatten und ausführen, dass auch eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht ausgeschlossen werden könne, da der BF1 vorgebracht habe, dass sich zwei Angreifer ihm gegenüber geäußert hätten, dass sie selbst von der Polizei wären, so wird damit gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen.

Diese Bestimmung lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind.

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der in § 20 Abs. 1 leg cit normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass sie dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätten darlegen können, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben einen Ausnahmetatbestand auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätten vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal sie dazu in den Einvernahmen am 06.03.2015 ausreichend Gelegenheit hatten. Auf dieses in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden, wobei zur Vollständigkeit anzumerken ist, dass es völlig unplausibel erscheint, dass es sich bei diesen Personen tatsächlich um Polizisten gehandelt haben soll. Diese tätigten zwar eine entsprechende Äußerung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätten sich Polizeibeamte aber kaum allein aufgrund des Bellens eines Hundes vom Haus entfernt. Derartiges wurde aber vom BF1 im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll gegeben.

2.3.9. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal die Protokolle der Einvernahmen vom 06.03.2015 den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den BF1 und die BF2 bei diesen Einvernahmen ausführlich und objektiv zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat und ihrem Fluchtvorbringen befragt und sie mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 während der Einvernahmen ihre nunmehrige Beanstandung kundtaten, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in den Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.3.10. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass es weiterer konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das BFA durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des BF1 lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF1 wurde diesbezüglich zwei Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF1 auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.

2.3.11. Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz moniert wurde, dass den Beschwerdeführern das BFA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt jedenfalls nicht angehalten war, die Asylwerber zu Widersprüchen in ihren eigenen Angaben in Ansehung ihres Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihnen im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihnen aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo - durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 S 2 VwGVG führen kann.

2.3.12. Im Hinblick auf die in der Beschwerde geübte Kritik an der kurzen Frist zwischen Einvernahme und Bescheidausfertigung ist auszuführen, dass dies seitens des erkennenden Richters im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden kann, zumal von den Beschwerdeführern diesbezüglich zusammengefasst lediglich moniert wird, dass es für sie in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie es dem BFA möglich gewesen sein sollte, innerhalb dieser kurzen Zeit ein Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Diese Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz müssen ins Leere gehen. Der erkennende Richter hält abermals fest, dass von Seiten des BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt wurde und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst wurden. Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass dieser Zeitraum zwar zu kurz ist, um sich etwa Beweismittel nachschicken zu lassen und vorlegen zu können. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer aber weder in der Einvernahme noch im Rahmen der Kritik in der Beschwerde angeführt, über welche Beweismittel sie verfügen und dass sie beabsichtigen würden, diese vorzulegen.

2.3.13. Insoweit in der Beschwerde moniert wurde, dass die Beweiswürdigung des BFA im Bescheid des BF1 nicht individualisiert, sondern textbausteinartig erscheinen würde, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, zumal das BFA mit dem BF1 eine ausführliche Befragung durchführte. Die aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellten Widersprüche sowie die teilweise Vagheit des Vorbringens fanden sodann unter Einbeziehung der ausführlichen Länderfeststellungen zum Kosovo ihren Niederschlag in der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des BFA, die im Ergebnis nicht zu beanstanden war.

2.3.14. Wenn der BF1 zudem behauptet, er habe am Ende der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, dass er Parteimitglied der LDK sei und der Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine politische Überzeugung und damit Asylrelevanz zukomme bzw. man dem BF1 vorgeworfen habe, dass er während des Krieges nicht im Kosovo gewesen sei und sich nicht am bewaffneten Kampf beteiligt habe, womit ihm eine politische Überzeugung unterstellt werde, so ist zunächst festzuhalten, dass der BF1 zwar nicht am Ende, aber doch im Rahmen der Einvernahme seine Mitgliedschaft bei der LDK erwähnte. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der BF1 und seine Familie aufgrund seiner politischen Überzeugung von den Kriminellen verfolgt und bedroht worden sei, so führt dies im Ergebnis -selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - zu keinem für den BF1 günstigerem Ergebnis (vgl. unten Punkt 3.2.3.1.).

2.3.15. Insoweit in der Beschwerde auch behauptet wurde, dass Teile des Vorbringens des BF1 im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht korrekt übersetzt und protokolliert worden seien, wäre das Vorbringen hinsichtlich der Existenz von evident falschen bzw. unvollständigen Protokollierungen, vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, in der gegen den Inhalt des Einvernahmeprotokolls seitens des BF1 keine Einwände erhoben wurden, nur in einem absurden Fall schlüssig. Nämlich dann, wenn das Vorbringen des BF1 vom Dolmetsch falsch und unvollständig übersetzt und in weiterer Folge diese falsche und unvollständige Übersetzung protokolliert und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von dem BF1 ursprünglich erstattet und im Rahmen der Rückübersetzung dem BF1 zur Kenntnis gebracht wurde, dem BF1 nochmals vorgehalten worden wäre. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschrift ausgeschlossen werden kann, und kein vernünftiger Anlass für die belangte Behörde besteht, dermaßen vorzugehen, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen.

Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dolmetschers und gehen daher die Ausführungen hinsichtlich der Dolmetscherprobleme ins Leere, zumal es sich bei jenem Dolmetscher um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt. Insoweit ist festzustellen, dass der BF1 dies aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Abschließend ist anzumerken, dass die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.5. Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.6. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher den erkennenden Richter auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

4. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

2. dieser nicht straffällig geworden ist;

6. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

7. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

8. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

3. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

9. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.2.3. Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnten die Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien, und konnten daher die von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

3.2.3.1. Wenn man den Übergriffen und Bedrohungen durch die Kriminellen einen GFK-Konnex zu Grunde legt, so wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF1 behauptete zwar in der Beschwerde, dass trotz mehrerer Anzeigen keine tatsächlichen Ermittlungen angestellt worden seien. Zuvor brachte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA aber zu Protokoll, dass die Polizei sehr wohl ermittelt habe, Spuren gesichert worden seien, er eine Aussage gemacht hätte und sogar ein Sohn eines Polizeikommandanten als Verdächtiger zur Polizei gebracht worden sei (vgl. Niederschrift des BF1, Seite 4 und 9), was für ein wirksames Vorgehen der Behörden spricht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden im Kosovo vorkommen können, kann auf Basis dieser Angaben des BF1 und seiner Familie sowie der vom BFA herangezogenen Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die kosovarische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet, sondern ist der BF1 laut eigenen Angaben sogar für eine Aussage bei Gericht gewesen (vgl. Niederschrift des BF1, Seite 9). Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die kosovarische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die kosovarischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei untätig bleiben würde, weil diese etwa von den Gegnern des BF1 bestochen werde, wäre den Beschwerdeführern die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen das Nichteinschreiten oder Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.2.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass kosovarische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.2.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Was die Frage einer möglichen Erwerbstätigkeit für die Ernährung der Familie betrifft, so handelt es sich beim BF1 und der BF2 um arbeitsfähige Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal sie auch über eine mehrjährige umfassende Schulausbildung verfügen. Des Weiteren gab der BF1 selbst an, zuletzt als LKW- und Berufsfahrer gearbeitet zu haben und schilderte die BF2 ferner, unter anderem bei der OSZE als Datenadministratorin tätig gewesen zu sein. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit den vom BF1 und der BF2 in der Vergangenheit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes des BF1 und der BF2 eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Im Übrigen stünde den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Not der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGOs offen. Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien von solchen ausgeschlossen wären, konnten amtswegig nicht gefasst werden und wurde ein solcher Sachverhalt von den BF1 bis BF4 auch nicht substantiiert behauptet.

Bezüglich einer Wohnunterkunft ist darauf hinzuweisen, dass sich von den Verwandten des BF1 und der BF2 jedenfalls noch die Eltern und drei Geschwister der BF2 und zwei Brüder der BF1 im Kosovo befinden und stünde ihnen somit im Falle der Rückkehr auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Gründe, die gegen eine dortige Wohnsitznahme sprechen, wurden nicht vorgebracht.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens ihrer Feinde (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden.

Der BF1 machte ferner geltend, dass er an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden leide. Die BF2 sprach von Panikattacken, Angstzuständen, Nervosität, Magenproblemen und einer Depression bzw. posttraumatischen Belastungsstörung. Bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden aber seitens des BF1 keine Unterlagen und seitens der BF2 seit dem ärztlichen Attest eines Allgemeinmediziners vom 05.03.2015 keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin soweit wieder hergestellt ist, dass sie jedenfalls diesbezüglich keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegen und insoweit auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde bei den beschwerdeführenden Parteien nämlich tatsächlich in Österreich aus diesen Gründen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätten.

Der Vollständigkeit halber ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF1 und der BF2 in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte, zumal die BF2 diesbezüglich auch bereits im Kosovo in Behandlung stand. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens der Beschwerdeführer eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Insoweit handelt es sich hierbei um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, weshalb eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Außerlandesschaffung dieser Personen nicht erkannt werden kann, da im konkreten Fall die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände nicht vorliegen.

Bezüglich allfälliger Kosten der entsprechenden Behandlungen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland sowie allfällig erhebliche Kosten verursachen, nicht ausschlaggebend ist. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Weder den Länderfeststellungen noch den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien kann eine derart prekäre Situation im Kosovo entnommen werden, welche die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche und aussichtslose Lage zu bringen vermöge. Vielmehr ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet und stehen staatliche Sozial- sowie Medizinleistungen zur Verfügung.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.4.2.1. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Anfang Februar 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.1. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind allesamt von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sohin kann diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen.

3.4.4.2. Laut den Ausführungen des BF1 und der BF2 sind ein Bruder und zwei Nichten des BF1 im Bundesgebiet aufhältig. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen, und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Verhältnis zu diesen Personen rechtfertigen. Es fehlt an der bei Erwachsenen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Die angeführte Unterstützung samt vorgelegten Einstellungszusagen von jener Firma, in der eine der Nichten arbeitet, ist im Übrigen kein Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit, sondern vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass der BF1 und die BF2 nach ihrer Einreise natürlich die einzigen Menschen um Hilfe ersuchten, die sie bereits aus ihrem Herkunftsstaat kannten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da - wie in weiterer Folge aufzuzeigen sein wird - vom Vorliegen eines Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.

3.4.4.3. Was ein allfälliges Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit bald sechs Monaten im Bundesgebiet, wobei sich dieser Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung gründet. Weiters leben mehrere Verwandte (Bruder und zwei Nichten des BF1) in Österreich. Hinsichtlich der soeben genannten Personen, zu denen die oben geforderte Nahebeziehung fehlt, um von einem Familienleben sprechen zu können, ist anzumerken, dass die Beeinträchtigung dieser Beziehungen, zwar nicht einen Eingriff in das Familien-, aber doch in das Privatleben darstellt.

Bezüglich der minderjährigen BF3 und BF4 darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Alter des Kindes bei der Einreise große Bedeutung zukommt. So wird der Eingriff in das persönliche Interesse umso größer eingeschätzt, je jünger das Kind bei der Einreise nach Österreich war.

Nach der Rechtsprechung des EGMR verfügen jedoch Kinder über eine große Anpassungsfähigkeit, weshalb es ihnen im Alter von sieben und elf Jahren zugemutet werden kann, mit ihren Eltern nach Nigeria zurückzukehren, obwohl sie in England geboren wurden (EGMR 26.01.1999, Sarumi 43.279/98).

Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR, Üner vs Niederlande, 18.10.2006, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58; Neulinger und Shuruk vs Schweiz, 06.07.2010, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146).

Maßgebliche Bedeutung hat dabei der EGMR der Frage beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden EGMR, 31.07.2008, Darren Omoregie ua vs Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66; VwGH 21.04.2001, 2011/01/0132-0137-10).

3.4.4.4. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.4.4.5. Die bisherige Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien beträgt rund sechs Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch äußerst kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, sie versuchten diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn der BF1 und die BF2 in Österreich einen Sprachkurs besuchen, der BF1 aufgrund eines Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache bereits in erheblichem Umfang beherrscht, die BF1 bis BF4 im Quartier, in der Schule und im Kindergarten soziale Kontakte knüpften und den Beschwerdeführern die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer reisten Anfang Februar 2015 in das Bundesgebiet ein, bereits am 06.03.2015 ergingen im Verfahren der Beschwerdeführer die - abweisenden - Bescheide des BFA. Die Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz bereits rund ein Monat nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Bezüglich der siebenjährigen BF3 und der fünfjährigen BF4 ist ferner anzumerken, dass diese im Kosovo geboren wurden und sich dort den Großteil ihres bisherigen Lebens aufhielten, dort sozialisiert wurden und insoweit auch die dortige Mehrheitssprache Albanisch beherrschen. Von einer besonderen Integration der Kinder in Österreich kann insoweit im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden und ist zentral auf den sehr kurzen Aufenthalt der BF3 und BF4 in Österreich seit etwa Anfang Februar 2015 und auf oa. Entscheidung des EGMR zu verweisen, in der auf die Anpassungsfähigkeit von Kindern verwiesen wird und ist im Lichte der zitierten Entscheidung jedenfalls davon auszugehen dass sich die BF3 und die BF4 in einem solchen Alter befinden.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Kosovo gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die beschwerdeführenden Parteien hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der BF1 und die BF2 gehen derzeit - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer befinden sich in der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Auf die Einstellungszusagen für den BF1 und die BF2 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; damit ist ihnen eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den sie nur würden antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusagen wären kein Beleg für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass sie, sofern sie sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährten, in die Situation kommen könnten, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen: Die Beschwerdeführer beherrschen die albanische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF1 und die BF2 an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort deren engste Familienangehörige leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihren Entscheidungen in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.3. wiedergegebene Argumentation des BFA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die jeweilige Entscheidung des BFA vom 06.03.2015 jedenfalls die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Neuerungsverbot, zur Schutzfähigkeit, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide an.

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