Normen
AVG §37;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StbG 1985 §10 Abs3;
StGG Art2 impl;
VwRallg;
AVG §37;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StbG 1985 §10 Abs3;
StGG Art2 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. April 1996 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines am 3. April 1961 geborenen türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 i. d.F. BGBl. Nr. 521/1993, (StbG) ab.
Die belangte Behörde gründete die Abweisung des Antrages im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei nachweislich von diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Er habe jedoch innerhalb der ihm gesetzten Frist von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl. 96/01/0573, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht erfüllt, weil er - ausgehend von der von der belangten Behörde getroffenen, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellung - erst seit 11. Jänner 1990 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich hat. Zu prüfen bleibt daher, ob gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. vom Erfordernis des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes wegen Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes abgesehen werden kann. Als solche hat der Beschwerdeführer seine Anerkennung als Konventionsflüchtling, die Geburt seiner beiden Kinder in Österreich, seine laufende Arbeitstätigkeit und seine völlige Anpassung an die österreichischen Lebensverhältnisse geltend gemacht.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsanschauung, die ins Treffen geführte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stelle für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG dar, auf dem Boden der ständigen hg. Rechtsprechung befindet (vgl. für viele andere z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0251, mit weiteren Judikaturhinweisen). Erst im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist "gegebenenfalls besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist" (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0089, mit weiteren Judikaturhinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht ersehen werden, warum die Geburt seiner beiden Kinder in Österreich, die die selbe Staatsangehörigkeit wie der Verleihungswerber besitzen, einen für ein Absehen von der allgemeinen Verleihungsvoraussetzung der mindestens zehnjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich sprechenden besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellen soll.
Wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag weiters auf die etwa fünf Jahre lang in Österreich entfaltete Arbeitstätigkeit stützt, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich bei der Sicherung des Lebensunterhaltes - welche in der überwiegenden Zahl der Fälle durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt - nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung handelt. Die Ausübung einer Beschäftigung an sich kann daher nicht zusätzlich als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. angesehen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0091). Ebensowenig wird durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart ein die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 StbG rechtfertigender besonders berücksichtigungswürdiger Grund aufgezeigt, ist doch das Bemühen um Integration als selbstverständlich zu erwartende Lebenshaltung anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer als ergänzenden Grund eine Einschränkung seiner Reisefreiheit behauptet, so wird - abgesehen davon, daß dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt - diesbezüglich auf das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0087, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der Wunsch eines Fremden nach Reisefreiheit, sei es auch etwa, um nahe Angehörige im Heimatstaat zu besuchen, nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG ist, weil dies ja für den Großteil der sich in Österreich aufhaltenden Fremden zuträfe. Schließlich kann auch auf die Ausführungen, daß bei einer Änderung der politischen Verhältnisse dem Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden könnte und er sodann zur Absicherung seiner Existenzgrundlage in Österreich auf den Beschluß des Assoziationsrates zurückgreifen müßte, was seinem Gewissen nicht zuzumuten wäre, nicht Bedacht genommen werden, da es sich hiebei um unmittelbar mit der Flüchtlingseigenschaft in Zusammenhang stehende potentielle Folgewirkungen handelt und diese - wie bereits dargelegt - keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellt.
Aus der behaupteten Vollzugspraxis österreichischer Verwaltungsbehörden, anderen Antragstellern bei gleichgelagerten Sachverhalten die österreichische Staatsbürgerschaft gewährt zu haben, kann der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch ableiten, sodaß er durch ein allenfalls als Abgehen von solchen Gepflogenheiten zu wertendes Vorgehen der Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1997, Zl. 96/01/0568).
Es ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer - trotz eingeräumter Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde einen für seine vorzeitige Einbürgerung sprechenden besonders berücksichtigungswürdigen Grund darzutun vermochte. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, welche von ihm im einzelnen vermißten Sachverhaltsfeststellungen geeignet gewesen wären, einen für ihn günstigeren Verfahrensausgang herbeizuführen. Denn wenn auch das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung geprägt ist, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, im Fall eines hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht hinreichend belegten Ansuchens von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob allenfalls noch weitere, vom Antragsteller nicht näher ausgeführten Gründe in dieser Hinsicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/01/0120).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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