VwGH 98/21/0461

VwGH98/21/04612.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des MN in Graz, geboren am 7. Juni 1944, vertreten durch

Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. September 1998, Zl. Fr 194/4-1996, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, der am 24. Juli 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und in der Folge einen Asylantrag gestellt hatte, gab bei seiner Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. Juli 1991 gemäß der im Akt in Kopie erliegenden Niederschrift im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre in seinem Heimatland weder einer militärischen oder politischen Organisation noch einer Minderheit an und sei politisch nicht verfolgt worden. Er sei von Beruf Mittelschullehrer und habe zwischen 1985 und 1989 in Nigeria gearbeitet. Ende Mai 1989 habe er beschlossen, nach Ghana zurückzukehren. Er sei, am 1. Juni 1989, gemeinsam mit seinem namentlich genannten Cousin gereist. Kurz vor dem Grenzübergang seien sie mit einem ehemaligen Soldaten der ghanaischen Armee zusammengetroffen, der den Cousin ersucht habe, eine versperrte Holzkiste nach Ghana mitzunehmen. Bei der Grenzkontrolle habe man sie aufgefordert, die Kiste zu öffnen. Dabei seien von den Zollbeamten in der Kiste Waffen und zwei Funkgeräte entdeckt worden, woraufhin man den Beschwerdeführer und seinen Cousin auf der Stelle verhaftet und ins Gefängnis nach "Bakwu" gebracht habe. In diesem Gefängnis sei der Beschwerdeführer bis 4. Juli 1991 (wie sich aus dem Folgenden ergibt gemeint wohl: 1990) eingesperrt gewesen. An diesem Tag hätte die Überstellung zu einem Gericht nach Accra stattfinden sollen. Infolge einer Überschwemmung sei jedoch der Transportwagen umgekippt, was den Beschwerdeführer, seinem Cousin und anderen die Gelegenheit zur Flucht eröffnet habe. Es sei nachgeschossen und der Cousin getroffen worden, sodass dieser verletzt zurück geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe ein Dorf erreicht, in dem er vor mehreren Jahren als Lehrer tätig gewesen sei. Über einen Freund habe er Geld und seinen Pass erhalten, am 5. Juli 1990 sei er illegal nach Togo und in der Folge weiter nach Niger und Libyen geflüchtet. Würde er in sein Heimatland zurückkehren, würde ihn eine lange Gefängnisstrafe erwarten.

Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ausweisungsverfahrens stellte er am 15. November 1995 bezogen auf sein Heimatland einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992. Hiezu gab er an, im Juni 1989 in Ghana von den Militärs festgenommen worden zu sein, weil man ihn beschuldigt habe, Waffen von Nigeria nach Ghana geschmuggelt zu haben. Er sei über ein Jahr im Gefängnis gewesen und am 4. Juli 1990 geflohen. Im Fall einer Rückkehr nach Ghana sei er absolut sicher, dass man ihn töten werde. Dies habe er bereits in seinem Asylantrag "bzw. in den Berufungen" ausführlich dargelegt.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 stellte die Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 fest, dass keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Ghana Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein bzw. dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 1991 völlig unglaubwürdig erschienen.

Die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 2. Februar 1996 erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 14. September 1998 mit der Maßgabe ab, dass gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt werde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Ghana gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Nach dem Hinweis auf das Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 und nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen begründete dies die belangte Behörde zunächst damit, dass sie sich vollinhaltlich den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Graz anschließe und diese u.a. zum Inhalt ihres Bescheides erhebe. "Ergänzend" gab sie das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. Juli 1991 wieder und führte weiter aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe er erstmals vorgebracht, gegen die ghanaische Führung stets, also auch vom Ausland aus, im Untergrund eingetreten zu sein; die von ihm transportierten Waffen hätten für den zivilen Widerstand gegen die politische Führung Ghanas gedient; nachdem anlässlich des Waffentransportes bekannt geworden wäre, dass er organisiert gegen die politische Führung in Ghana eingetreten wäre, würde ihn in Ghana kein menschenrechtskonformes Strafverfahren erwarten und hätte er mit der Todesstrafe, jedenfalls aber mit schwerster politischer Verfolgung, zu rechnen; seine ursprünglichen Angaben, politisch nicht verfolgt zu werden, hätten sich nur auf den Zeitraum bis zum 1. Juni 1989 bezogen, da seine politischen Aktivitäten dem Staat bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären.

Nachdem die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgreich gewesen sei, habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 28. Juni 1995 neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen. Auch diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, wo das Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei. Der in der Folge zuständige unabhängige Bundesasylsenat habe Erhebungen über die derzeitige Situation in Ghana gepflogen und das von ihm ermittelte Lagebild dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner zu diesem Lagebild (im Asylverfahren) erstatteten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bereits bei seiner Ersteinvernahme über seine politische Tätigkeit berichtet hätte, dass dies jedoch in der Niederschrift nicht berücksichtigt worden wäre. In der Sache selbst habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, er wäre für die GDM tätig gewesen und es wäre seine Aufgabe gewesen, in Nigeria für diese Partei zu werben; es wäre ihm gelungen, insgesamt 500 neue Mitglieder zu werben, 60 davon wären bereit gewesen, für die GDM zu kämpfen; sein Cousin, ein Führer der GDM in Nigeria, hätte ihm ca. einen Monat vor der Verhaftung mitgeteilt, dass die Gruppe in Ghana nun soweit wäre, den Regierungsumsturz durchzuführen; insgesamt hätte der Cousin zehn Kisten mit Waffen gebracht; was eine allfällige Rückkehr nach Ghana anlangte, so wäre der Cousin höchstwahrscheinlich ermordet worden und würden diese Praktiken in Ghana nach wie vor angewendet werden; ein willkürliches Vorgehen der Justiz hätte deswegen nicht festgestellt werden können, weil die meisten "Verschwundenen" kein Gerichtsverfahren gehabt hätten.

Die Verfolgung wegen einer Straftat stelle in der Regel - so die belangte Behörde weiter - keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG dar, es sei denn, dass diese Verfolgung bzw. Bedrohungshandlung ihrerseits als eine solche aus den in § 57 FrG angeführten Gründen angesehen werden müsse. Dies sei zunächst jedenfalls bei so genannten absolut politischen Delikten der Fall. Davon zu unterscheiden seien so genannte relativ politische Delikte. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren erster Instanz im Wesentlichen vorgebracht, vom Inhalt der Kiste nichts gewusst zu haben. Das Vorliegen eines politischen Deliktes setze aber eine bestimmte Intention des Täters (im Wesentlichen Vorsatz) voraus, die allerdings allein aus der Tatsache des Waffenschmuggels nicht abgeleitet werden könne. Vielmehr bedürfe es weiter hinzutretender Elemente (etwa aktive Tätigkeiten in einer militanten Gruppierung), die die Annahme eines Angriffes auf den Staat rechtfertigen würden. Derartige Anhaltspunkte - angebliche Mitgliedschaft bei der GDM und politische Aktivitäten - habe der Beschwerdeführer erstmals in seiner gegenüber dem unabhängigen Bundesasylsenat abgegebenen Stellungnahme und damit knapp sieben Jahre nach Stellung des Asylantrages vorgebracht. Diesen Darlegungen komme (daher) keine Glaubwürdigkeit zu. Die Darstellung in der genannten Stellungnahme unterscheide sich wesentlich vom bisherigen Vorbringen, wobei eine sukzessive Steigerung von der Ersteinvernahme über die Berufung im Asylverfahren zu den Verwaltungsgerichtshofbeschwerden und letztendlich zur angeführten Stellungnahme zu erkennen sei. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derart wichtige Tatsachen erst knapp sieben Jahre nach der Stellung des Asylantrages bekannt gegeben habe, obwohl ihm dies bereits vorher möglich gewesen wäre, könne diesen sich in wesentlichen Punkten steigernden Ausführungen nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Darstellung im Verfahren erster Instanz, nicht zuletzt auf Grund des engeren zeitlichen Zusammenhanges, erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Was die behauptete Unvollständigkeit der Niederschrift über die Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich anlange, so wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die dort nicht niedergelegten Argumente früher, in der Berufung vor der Asylbehörde, in der gegenständlichen Berufung oder in den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, darzulegen. "Zumal der letztgenannten Darstellung vor der Asyl- sowie vor der Fremdenpolizeibehörde sohin keine Glaubwürdigkeit zu schenken war", sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsgefahr ausschließlich eine solche vor Strafverfolgung sei. Die strafrechtliche Relevanz des versuchten Waffenschmuggels zu prüfen, werde (jedoch) Sache der ghanaischen Gerichte sein, wobei - "der Vollständigkeit halber und außerhalb der fremdenpolizeilichen Beurteilung" - ein entsprechendes Verfahren "auf Grund der oben genannten Informationen garantiert erscheint".

Man werde wohl davon ausgehen können, dass die ursprünglichen Angaben, die ein Asylwerber (Antragsteller gemäß § 75 FrG) mache, der Wahrheit am nächsten kämen und nicht jene, die erst sehr spät im Verlauf des Verfahrens gemacht würden.

Der unabhängige Bundesasylsenat habe in seinem Bescheid vom 24. Juni 1998 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei und dass er in seinem Heimatland vor Verfolgung sicher sei. Da sich der Begriff des Flüchtlings mit den Verfolgungsgründen nach § 57 Abs. 2 FrG decke, könne davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, zumal der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen habe. Der Behörde sei es auf Grund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Auf Grund des ermittelten Sachverhaltes sei nicht davon auszugehen, dass stichhaltige Gründe dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Ghana Gefahren im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre.

Die ghanaische Botschaft in Bern habe - so die belangte Behörde abschließend - über Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über seinen 1995 gestellten Antrag einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten hätte. Angesichts dessen sei es "auch" unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, auf Grund welcher Umstände auch immer, staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001.)

Die belangte Behörde hat zu Beginn ihrer Erwägungen erklärt, sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich anzuschließen und diese u.a. zum Inhalt ihres Bescheides zu erheben. Wie die weiteren Bescheidausführungen zeigen, versagte sie jedoch, anders als die Bundespolizeidirektion Graz, dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Gänze die Glaubwürdigkeit, sondern nur in dem Umfang, als es über die im Zug der ersten Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich aufgestellten Behauptungen hinausgeht. So hält der angefochtene Bescheid ausdrücklich fest, dass der Darstellung im (Asyl-)Verfahren erster Instanz, nicht zuletzt auf Grund des engeren zeitlichen Zusammenhanges, erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme; man werde wohl davon ausgehen können, dass die ursprünglichen Angaben, die ein Asylwerber (Antragsteller gemäß § 75 FrG) mache, der Wahrheit am nächsten kämen; es sei (daher) davon auszugehen, dass die - vom Beschwerdeführer geltend gemachte - Verfolgungsgefahr ausschließlich eine solche vor Strafverfolgung sei; strafrechtliche Relevanz des versuchten Waffenschmuggels zu prüfen, werde Sache der ghanaischen Gerichte sein.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde daher, der Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates in seinem den Asylantrag des Beschwerdeführers in zweiter Instanz abweisenden Bescheid vom 24. Juni 1998 folgend, von den eingangs wiedergegebenen, am 29. Juli 1991 erstatteten Angaben des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ausgegangen. Dies ist - wie gezeigt - mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar. Der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf, aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, welche Feststellungen die belangte Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt habe, ist daher nicht zutreffend. Auch die nachfolgend erhobene Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde - was im Übrigen dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer klar ist, von welchen Feststellungen diese ausgeht - erweist sich als nicht zielführend. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet nämlich die Annahme, dem ersten - zeitnahen - Vorbringen des Beschwerdeführers komme die größte Glaubwürdigkeit zu, im konkreten Fall keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass der Beschwerdeführer im Zug seiner "Asyleinvernahme" keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sämtliche asylrelevanten Gründe zu Protokoll zu geben, so ist dies letztlich nicht nachvollziehbar; die dazu gegebene Begründung, es sei bei der "Asyleinvernahme" eine entsprechende Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers nicht gewährleistet gewesen, geht im Hinblick auf die Beiziehung eines Dolmetschers ins Leere. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass allfällige Unvollständigkeiten der Niederschrift vom 29. Juli 1991 weit früher hätten geltend gemacht werden können. Mit seinen nunmehrigen Einwänden vermag er deren Beweiskraft (§ 15 AVG) daher nicht zu erschüttern. Bei Beurteilung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung ist schließlich nicht unmaßgeblich, dass der Beschwerdeführer bei der ghanaischen Botschaft in Bern von Österreich aus zunächst die Verlängerung seines Reisepasses und in der Folge die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragte. Wäre er tatsächlich der oppositionelle Regimekritiker, als der er sich im weiteren Fortgang des Asylverfahrens dargestellt hat, so wären derartige Anträge wohl nicht zu erwarten gewesen; auch die im Wesentlichen problemlose Entsprechung durch die ghanaische Vertretungsbehörde lässt sich mit der behaupteten, auf den Umsturz des herrschenden Regimes gerichteten Tätigkeit des Beschwerdeführers, die aus Anlass seiner Verhaftung den ghanaischen Behörden bekannt geworden sei, nur schwer in Einklang bringen. Zwar rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Parteiengehörs, dass ihm die von der belangten Behörde in der Frage der Passausstellung herangezogenen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien, doch bestreitet er nicht die Richtigkeit der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen; die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers wird daher nicht dargetan.

Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer lediglich wegen - unterstellten - Waffenschmuggels, ohne politischen Hintergrund, Strafverfolgung zu befürchten habe, geht das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen betreffend Übergriffe von Seiten der Regierung gegenüber Regimegegnern und betreffend Misshandlungen von politisch Andersdenkenden gepflogen, ins Leere. Soweit darüber hinaus Ermittlungsdefizite geltend gemacht werden (im Wesentlichen hinsichtlich der Haftbedingungen in Ghana), ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde erst dann einsetzt, wenn ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG dartuendes Vorbringen erstattet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/21/0431). Das war im vorliegenden Fall jedoch weder bezüglich einer drohenden Todesstrafe noch bezüglich unmenschlicher Haftverhältnisse der Fall; auf die in diesem Zusammenhang behauptete Gefährdung auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich um Asyl angesucht hat, wurde im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise hingewiesen.

Dass der Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1998 seitens des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, was der Beschwerdeführer abschließend ins Treffen führt, ist allein für das Verfahren nach § 33 Abs. 1 FrG - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/21/0515 - von Relevanz. Das gegenständliche Feststellungsverfahren wird hievon hingegen nicht berührt, zumal seine Zulässigkeit nur an die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, nicht aber an dessen Abschluss geknüpft ist (vgl. § 75 Abs. 2 FrG).

Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass auch aus der zwischenzeitigen Aufhebung des erwähnten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates durch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0348, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Diese wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgenommene Aufhebung gründete darauf, dass der unabhängige Bundesasylsenat der ihm obliegenden Verhandlungspflicht nicht entsprochen hatte.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. August 2000

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