VwGH Ra 2014/20/0002

VwGHRa 2014/20/000218.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Angelegenheit der Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2014, Zl. L508 1433280-1/4E, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Der Revisionswerber macht geltend, die Revision sei, anders als das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, zulässig, weil dieses Gericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, des Näheren mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt. Diesen Tatbestand hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit seinen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der angefochtene Bescheid basiere auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und die vor dem Gericht erster Instanz belangte Behörde habe die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst sowie sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, angesprochen.

Im genannten Erkenntnis vom 28. Mai 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof - mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - festgehalten, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die sich auf - selbst durch Nachfragen nicht ausgeräumte - Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an. Entgegen den Behauptungen in der Revision durfte das Erstgericht vom Vorliegen eines bloß unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde vom 26. Februar 2013 lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig ermittelt. In der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2013 hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und in nicht näher konkretisierter Weise bloß vorgebracht, die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung sei unschlüssig und die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt.

In der Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht hätte deswegen nicht von der Durchführung der Verhandlung absehen dürfen, weil es als zusätzliches Argument für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einen (näher beschriebenen) weiteren, vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aber nicht herangezogenen Widerspruch in der Aussage des Revisionswerbers ins Treffen geführt habe. Dazu ist anzumerken, dass das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde geteilt hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Widerspruch in den bisherigen Angaben des Revisionswerbers aufgezeigt hat, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Demzufolge wurde das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen in einem mängelfreien Verfahren als nicht glaubwürdig eingestuft. Auf die von ihm vermisste Ergänzung der Feststellungen zu seinem Heimatland, die gerade im Hinblick auf das Fluchtvorbringen hätten getroffen werden sollen, kam es dann aber nicht weiter an.

Vor diesem Hintergrund war fallbezogen auch nicht entscheidungsrelevant, ob der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltene zweite Tatbestand erfüllt war. Die dazu im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen spricht die Revision im Übrigen auch gar nicht an.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war letztlich zu verneinen.

Da sich die Revision nach dem Gesagten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2014

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