Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1992 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, die am 13. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin hat anläßlich ihrer Erstbefragung am 30. September 1991 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich angegeben, in ihrem Heimatland keiner politischen Organisation oder Partei angehört, jedoch mit der demokratischen Bewegung sympathisiert zu haben. Sie habe mit ihrem Mann in der letzten Zeit in Tirana an allen Arbeiterdemonstrationen teilgenommen, weshalb sie jedoch nicht verhaftet oder verfolgt worden sei. Demgegenüber sei ihr Mann verhaftet und von der Miliz derart geschlagen worden, daß er ins Krankenhaus habe müssen. Dort habe er ihr geraten, mit den Kindern nach Österreich zu flüchten, was sie auch getan habe, da sie in ihrem Heimatland keine Zukunft gehabt habe. Sowohl sie als auch ihr Mann seien arbeitslos gewesen und hätten von der Pension ihres Schwiegervaters leben müssen. Auch ihr Mann würde, wenn er aus dem Spital in Tirana entlassen sei, nachkommen.
In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte die Beschwerdeführerin weiters aus, daß ihr bisheriges Vorbringen beim "Erstinterview", das im wesentlichen richtig protokolliert worden sei, sehr wohl geeignet gewesen sei, ihre Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zu begründen. Sie sei mit ihren Kindern geflohen, da ihr Mann auf Grund seiner Aktivitäten für eine Demokratisierung Albaniens schwer verfolgt und mißhandelt worden sei. Nach einer Demonstration am 20. Februar 1991, bei der die Statue Enver Hoxhas, des Präsidenten, umgestürzt worden sei, sei er zunächst zwei Wochen im Krankenhaus und dann drei Monate im Gefängnis gewesen.
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Vorbringen die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, daß sich die Beschwerdeführerin nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Beschwerdeführerin hat nämlich weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen aufgezeigt. Vielmehr hat sie bei ihrer ersten Einvernahme ausdrücklich polizeiliche oder gerichtliche Verfolgungen verneint. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde sehr wohl auch das Berufungsvorbringen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dieses jedoch insofern richtig beurteilt, als sie darin keine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Aktivitäten erblicken konnte. So hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände genannt, auf Grund welcher sie im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Mannes, die bereits im Februar 1991 erfolgt ist, noch im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1991 mit einer Verfolgung zu rechnen gehabt habe. Ihr Beschwerdevorbringen, daß ihr eine solche schon allein auf Grund der in Albanien herrschenden Polizeigewalt gedroht habe, genügt ohne Anhaltspunkte bezüglich ihrer eigenen Person hiefür nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß ihre Erstbefragung viel zu kursorisch gewesen sei und daß die Berufungsbehörde es unterlassen habe, die Behörde erster Instanz anzuweisen, ihre Befragung ausführlicher zu gestalten, ist sie darauf hinzuweisen, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist, wobei es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl. 87/01/0332, u.v.a.). Die Beschwerdeführerin hat zum Abschluß ihrer unter Beiziehung eines Dolmetsch durchgeführten Vernehmung ausdrücklich erklärt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt, daß sie den Inhalt der Niederschrift verstanden und nichts hinzuzufügen habe. Sie behauptete weder in ihrer Berufung, daß die Protokollierung ihrer Angaben unvollständig erfolgt sei, noch führt sie nun in der Beschwerde an, was sie bei einer ergänzenden bzw. ausführlichen Befragung weiter vorgebracht hätte, sodaß sie die Wesentlichkeit des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan hat.
Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als die (von der belangten Behörde ins Treffen geführte) Abhaltung freier Wahlen keineswegs automatisch ein Aufhören jeglicher polizeilicher Verfolgung bewirkt, jedoch vermag die Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - mit ihrem Vorbringen, die Polizeigewalt bestehe nach wie vor, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, zumal sie im gesamten Verwaltungsverfahren keinerlei konkret gegen sie gerichtete Maßnahmen behauptet hat. Die subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung allein konnte die belangte Behörde ebensowenig wie den Hinweis auf die allgemeinen politischen Verhältnisse als ausreichenden Grund für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, 92/01/0353, und vom 20. Mai 1992, 92/01/0259).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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