Normen
AlVG 1977 §33 Abs4 idF 1992/416;
AlVG 1977 §79 Abs28;
AlVG 1977 §33 Abs4 idF 1992/416;
AlVG 1977 §79 Abs28;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) den Aufwand in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2002 auf Zuerkennung eines Pensionsvorschusses (von Notstandshilfe) abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe vom 1. September 1985 bis zum 17. Juni 1986 - unterbrochen durch Krankengeldbezüge - Arbeitslosengeld bezogen. Der Arbeitslosengeldbezug habe mit dem Erreichen des Höchstausmaßes geendet. Im Anschluss an diesen Arbeitslosengeldbezug sei die Beschwerdeführerin vom 18. Juni 1986 bis zum 31. März 1987 und vom 12. Mai 1987 bis zum 30. September 1987 arbeitssuchend ohne Leistungsbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgemerkt gewesen. Vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. März 2000 habe die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension bezogen.
Notstandshilfe könne nur gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenz(Urlaubs)geld gestellt worden sei. Diese Drei-Jahresfrist würde sich um Ruhenstatbestände nach § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG (sohin um 4.474 Tage des Bezugs der Berufsunfähigkeitspension) verlängern. Die verlängerte Rahmenfrist sei "für die Zeit von 26.5.2002 bis 25.2.1987 festzusetzen" gewesen (und habe somit nicht bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 17. Juni 1986 zurückgereicht). Die Zuerkennung des Pensionsvorschusses bzw. der Notstandshilfe sei auf Grund der Beantragung am 27. Mai 2002 wegen Verstreichens der Drei-Jahresfrist gemäß § 33 Abs. 4 AlVG nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, der nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides letzte Tag der Rahmenfrist sei der 26. Mai 2002, ein Sonntag, gewesen. Da es sich bei der verlängerten Rahmenfrist um eine verfahrensrechtliche Frist handle, sei der am nächsten Werktag (Montag) am 27. Mai 2002 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung fristgerecht gewesen.
Diese Argumentation ist verfehlt, weil die belangte Behörde nicht angenommen hat, dass die (um Erstreckungszeiträume verlängerte) Frist mit Ablauf des 26. Mai 2002 geendet hätte, sondern weil sie von diesem Zeitpunkt die verlängerte Rahmenfrist zurückgerechnet hat, um zu prüfen, ob die Frist den Tag der Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches erreichen bzw. einschließen könne. Es kann daher dahinstehen, ob die Frist des § 33 Abs. 4 AlVG den nächstfolgenden Werktag einschließt (vgl. hiezu Art. 5 des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens, BGBl. Nr. 254/1983).
Nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruches auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. Juni 1986 Arbeitslosengeld bezogen hat und ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit diesem Zeitpunkt erschöpft war, richtet sich das Schicksal eines weiteren Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung - soweit ein Fristenlauf ausgelöst wurde -
nach der Rechtslage, die während dieser Frist in der Folge jeweils gegolten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/08/0310).
§ 33 Abs. 5 AlVG in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 609/1977 lautete:
"(5) Notstandhilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt."
Die Erstreckung dieser Frist sah das Gesetz nicht vor.
Mit der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 416/1992, erhielt diese Bestimmung die Absatzbezeichnung 4 und wurde wie folgt geändert:
"(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde."
Art. III dieses Gesetzes ordnet an:
"Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft."
Die Regierungsvorlage 497 BlgNR 18. GP, 8, führt zu der geänderten Bestimmung ua Folgendes aus:
"Die Drei-Jahresfrist für den Fortbezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wird derzeit durch Ruhenszeiträume verlängert. Gleiches soll für die Drei-Jahresfrist für die Geltendmachung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gelten."
Diese Novelle ist im Beschwerdefall aber deshalb ohne Bedeutung, weil die dreijährige Frist des § 33 Abs. 5 (nunmehr 4) in der Fassung BGBl. Nr. 609/1977 bereits am 17. Juni 1989, sohin lange vor dem Inkrafttreten der genannten Novelle BGBl. Nr. 416/1992 geendet hat. Anders als etwa in der Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 28 AlVG wurde hinsichtlich der durch diese Novelle erfolgten Neufassung des § 33 Abs. 4 AlVG auch nicht angeordnet, dass der Lauf der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgelaufenen Drei-Jahresfristen nach der neuen Rechtslage zu berechnen wäre (vgl. das zu § 19 Abs. 1 zweiter Satz AlVG und § 33 Abs. 4 zweiter Satz AlVG und deren Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ergangene, bereits zitierte Erkenntnis Zl. 98/08/0310, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0112). Auch spätere Änderungen des § 33 Abs. 4 AlVG enthielten keine derartigen Übergangsbestimmungen.
Da sohin nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage eine Verlängerung der Drei-Jahresfrist nicht vorgesehen war, ist diese bereits am 17. Juni 1989 abgelaufen, sodass der vorliegende, am 27. Mai 2002 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Pensionsvorschusses (der Notstandshilfe) von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2005
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