VwGH 99/01/0397

VwGH99/01/039716.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der IM in W, geboren am 8. Juli 1983, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juni 1999, Zl. 209.930/0-V/15/99, betreffend I.) Asylgewährung und II.) Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) wird als unbegründet abgewiesen.

In seinem Spruchpunkt II.) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, die am 30. Dezember 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 31. Dezember 1998 die Gewährung von Asyl. Sie wurde am 11. Jänner 1999 niederschriftlich einvernommen.

Die Behörde erster Instanz gab ihr damaliges Vorbringen zu den Fluchtgründen in ihrem Bescheid vom 20. April 1999 folgendermaßen wieder:

"Ihre Mutter sei vor zwei Jahren verstorben und Ihr Vater wäre vor einem Jahr verschwunden.

Der Bezirksvorsteher von Kebele hätte Sie seit dem Verschwinden Ihres Vaters sexuell bedrängt. Er hätte Sie auch als Tochter eines rebellischen Amharen beschimpft und hätte Sie geohrfeigt - jedoch sei es bei der sexuellen Belästigung geblieben.

Nachdem Ihr Vater verschwunden gewesen wäre, hätten Sie mit Ihren Geschwistern alleine gewohnt. Gekümmert hätte sich um Sie Ihr Onkel, der aber nicht bei Ihnen gewohnt hätte. Er hätte im selben Bezirk gewohnt und wäre zweimal die Woche vorbeigekommen, um nach dem Rechten zu sehen.

Gelebt hätten Sie von den Einnahmen Ihres Vaters, der einen Betrieb gehabt hätte und sehr vermögend gewesen wäre.

Auf Befragung ob Ihr Onkel von den sexuellen Belästigungen gewusst hätte, gaben Sie an, dass Sie ihm alles erzählt hätten, nachdem einmal der Bezirksvorsteher versucht hätte, gewaltsam in die Wohnung einzudringen und Sie zu Ihrem Onkel geflüchtet wären. Gegen den Bezirksvorsteher hätte Ihr Onkel nichts machen können, da es in Äthiopien keine Menschenrechte gäbe und der Vorsteher 'allmächtig' sei und auch Ihr Onkel Angst vor diesem gehabt hätte.

Angehörige hätten Sie in Äthiopien noch sehr viele, hätten sich aber bei diesen nicht aufgehalten, da der Bezirksvorsteher Sie überall ausfindig gemacht hätte.

Mit Sicherheitsbehörden oder der Polizei hätten Sie keinerlei Probleme gehabt.

Der Bezirksvorsteher hätte alles daran gesetzt um Sie zu 'bekommen' - auch hätte er Sie von der Schule abgeholt.

Weshalb Ihr Vater verschwunden sei, könnten Sie nicht angeben, zumal in Äthiopien sehr viele Leute verschwinden würden. Ob Ihr Vater politisch tätig gewesen wäre, könnten Sie nicht angeben, jedoch hätten Sie manchmal gehört, dass er zu irgendwelchen Sitzungen gegangen wäre. Ob diese Sitzungen politisch oder geschäftlich gewesen wären, wüssten Sie nicht. Vermuten würden Sie, dass er bei der amharischen Volksvereinigung Mitglied gewesen sein hätte können - jedoch würden Sie das nicht wissen, sondern würden Sie dies nur vermuten.

Seitens der Polizei und den Sicherheitsbehörden hätte es keine Probleme gegeben. Lediglich der Bezirksvorsteher hätte Sie bedroht - auch wäre er immer in Begleitung der Polizei in die Wohnung gekommen und wäre dann nach Ihrem Vater gesucht worden.

Wenn es den Bezirksvorsteher nicht geben würde, würden Sie zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr würden Sie jedoch um Ihr Leben fürchten und hätten Angst vor dem Bezirksvorsteher."

Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß § 8 Asylgesetz zulässig sei.

Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung damit, dass nicht glaubhaft sei, dass der Asylwerberin im Heimatstaat Verfolgung drohe.

Auch die Voraussetzungen des § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 - FrG, lägen nicht vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Handlungen des Bezirksvorstehers den "geforderten Intensitätsgrad noch nicht zu erfüllen" vermögen, "um Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen". Des Weiteren handle es sich um ein rechtswidriges Verhalten eines Organwalters (des Bezirksvorstehers), wogegen sich "zumindest der Onkel" der Beschwerdeführerin an die staatlichen Behörden Äthiopiens um Abhilfe wenden hätte können. Aus diesen beiden Gründen könne dahingestellt bleiben, ob die vom Bezirksvorsteher ausgehenden Belästigungen auf eine politische Betätigung des Vaters der Berufungswerberin zurückzuführen seien.

Der Beschwerdeführerin drohe keine asylrelevante Verfolgung.

Mit Spruchteil II stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß § 8 Asylgesetz in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG zulässig sei. Dies begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf ihre Ausführungen zur Asylgewährung damit, dass die in Form sexueller Belästigung getätigten Übergriffe eines einzelnen Organwalters für sich alleine noch nicht den nach Art. 3 MRK geforderten Schwere- bzw. Intensitätsgrad erreichten. Darüber hinaus habe das gesamte Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung relevanter Rechtsgüter im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad I.) Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Sie legte der Beschwerde unter anderem ein "psychologisches Gutachten" des Vereins zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden, verfasst von

Dr. Lueger-Schuster, vom 10. September 1999 bei, in welchem sich unter dem Kapitel "Traumatische Ereignisse" ein - in mehreren Punkten nicht mit dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin deckendes - Sachverhaltsvorbringen findet.

Die belangte Behörde hatte zum wesentlichen Abweisungsgrund der mangelnden Intensität der der Beschwerdeführerin widerfahrenen Übergriffe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Jänner 1999 und die Sachverhaltsangaben in der Berufung vom 5. Mai 1999 dahingehend zu prüfen, ob in der Berufung über das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin in erster Instanz hinausgehende oder davon abweichend geschilderte Sachverhaltsmomente enthalten waren. Im konkreten Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in der Niederschrift nur ausgeführt, sie sei "sexuell bedrängt", "sexuell belästigt" bzw. vom Bezirksvorsteher "bedroht" worden, wobei dies dahingehend konkretisiert worden war, dass der Bezirksvorsteher sie beschimpft und geohrfeigt und sie "sogar von der Schule" abgeholt habe. In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch "Verfolgung im Gewande sexueller Nötigung", "sexuelle Übergriffe", "sexuelle Nötigung", bzw. "Eingriffe in meine körperliche Integrität und meine Intimsphäre" bedroht worden, wobei als konkrete Handlung angeführt wurde, der Bezirksvorsteher habe sie am Schulweg "verhöhnt" mit den Worten "Die Tochter des NM, der den Umsturz der Regierung plant".

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass in der Berufung ein anderes oder über die Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendes konkretes Vorbringen zu ihrer behaupteten "sexuellen Bedrängung" enthalten ist. Die belangte Behörde war daher in diesem für sie als wesentlich herangezogenen Sachverhalt nicht dazu verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal sie im Gleichklang mit der Behörde erster Instanz die Glaubwürdigkeit dieser Angaben der Beschwerdeführerin nicht bezweifelte.

Das in Bezug auf die "sexuellen Übergriffe" erstattete neue Sachverhaltsvorbringen in der Beilage zur Beschwerde unterliegt daher jedenfalls dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Ausgehend von den der belangten Behörde vorliegenden Angaben der Beschwerdeführerin ist die Beurteilung der belangten Behörde, den "sexuellen Übergriffen" ermangle die erforderliche Eingriffsintensität, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass es nicht allein auf vergangene Handlungen ankommt, sondern aus dem Gesamtbild dieser Handlungen eine Prognose für die Zukunft zu erstellen ist, doch ist aus den von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich abstrakt bezeichneten "sexuellen Übergriffen", die in konkreter Form nur mit Verhöhnen, Abholen von der Schule, Beschimpfen und Ohrfeigen näher bezeichnet wurden, kein Sachverhalt zu erkennen, aus welchem sich eine der Beschwerdeführerin in Zukunft drohende Verfolgung mit erheblicher Intensität ergebe.

Fehlt aber einer behaupteten Verfolgung die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität, so kann - wie die belangte Behörde richtig ausführt - dahingestellt bleiben, auf welche Motive sich die behaupteten Übergriffe gründeten.

Die Beschwerde gegen Punkt I.) des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

ad II.) Die Ausführungen zu Punkt I.) gelten gleichermaßen auch für eine Beurteilung nach § 57 Abs. 1 FrG. Daran können auch die Beschwerdeausführungen, die sich auf Berichte von Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien stützen, nichts ändern, weil es grundsätzlich nicht auf die allgemeine Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin ankommt, sondern auf die ihr individuell konkret drohenden Gefahren.

Andere Gründe, welche im Sinne des Spruchpunktes II.) des angefochtenen Bescheides eine Bedrohung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gemäß Art. 3 MRK hätten dartun können, werden in der Beschwerde nicht (mehr) aufgegriffen.

Dennoch ist der Beschwerde in diesem Punkt Erfolg beschieden. Denn der Verwaltungsgerichtshof kann die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines angefochtenen Bescheides auch dann aufzugreifen, wenn diese vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1" FrG festgestellt. Sie hat diesen - auf die in § 57 Abs. 2 FrG enthaltenen Tatbestände nicht Bedacht nehmenden - Spruchpunkt in der Begründung näher nur in Bezug auf Abs. 1 leg. cit. ausgeführt. Es besteht sohin kein Zweifel, dass die belangte Behörde keine Entscheidung in Bezug auf die "Non-Refoulement-Gründe" des § 57 Abs. 2 FrG getroffen hat.

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, wobei der Klammerausdruck den gesamten § 57 FrG nennt. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist unzweifelhaft zu ersehen, dass die Asylbehörde nur eine alle "Non-Refoulement-Tatbestände" des § 57 FrG umfassende Feststellung treffen darf. "Sache" dieser amtswegigen Feststellung nach § 8 AsylG ist die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aus allen in § 57 FrG genannten Gründen. Eine Teilung in die Gründe etwa des § 57 Abs. 1 FrG einerseits und die Gründe des § 57 Abs. 2 FrG andererseits in der hier vorliegenden Form, dass nur über erstere im Spruch des den Asylantrag abweisenden Bescheides eine Feststellung getroffen wird, ist nicht zulässig. Damit unterscheidet sich die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung nach § 8 AsylG von der auf einem Antrag nach § 75 FrG beruhenden "Non-Refoulement-Prüfung". Denn im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt. Ein solcher Antrag kann sich aber durchaus ausdrücklich nur auf einzelne Gründe des § 57 FrG beziehen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat ausschließlich gestützt auf die Gründe des § 57 Abs. 1 FrG als zulässig erachtete, hat sie den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II.) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Februar 2000

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