VwGH 99/01/0334

VwGH99/01/033422.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des PT, derzeit S, geboren am 8. Mai 1970, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Februar 1999, Zl. 201.289/0-V/15/98, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, der am 1. Oktober 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 2. Oktober 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 16. Oktober 1997 niederschriftlich einvernommen.

Die Behörde erster Instanz gab sein damaliges Vorbringen in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 20. Oktober 1997 folgendermaßen wieder:

"Sie wären Staatsangehöriger des Sudan und in Tumbora, im Süden des Sudan geboren. Sie würden dem Stamm der Nuba angehören und wären römisch-katholisch.

Sie wären nicht vorbestraft und hätten auch keine strafbaren Handlungen begangen. Sie würden keiner politischen Partei angehören und wären auch nicht politisch tätig. Sie würden als einfaches Mitglied der CBIU (Vereinigung der katholisch-biblischen Lehre) angehören.

Sie hätten drei Jahre Grundschule absolviert, aber abgesehen von dieser Schulausbildung hätten Sie seit Ihrem dritten Lebensjahr kirchliche Privatschulen besucht, in denen Sie in christlichen Lehren unterwiesen worden wären.

Zuletzt hätten Sie als Kleinfischer (mit Angel und nicht mit dem Netz) gearbeitet, wobei Sie den Fang für den Selbstverbrauch verwendet hätten. Nur im Falle eines größeren Fanges hätten Sie diesen verkauft.

Im Sudan gäbe es nur für reiche Leute Reisepässe. Für den Fall einer Ausreise aus dem Sudan würden nur die Namen auf einen Zettel geschrieben, und man könnte damit ausreisen. Sie hätten nie einen Reisepass oder einen Identitätsnachweis besessen.

Den Sudan hätten Sie verlassen, da Sie Christ wären. Sie wären aus diesem Grunde von den Moslems aus dem Norden verfolgt worden.

Auf die Frage nach konkreten Vorfällen, führten Sie aus, dass in Ihrem Heimatort die Christen in der Minderheit wären. Der Präsident wäre ein Moslem und hätte in einem Anfall von Machthungrigkeit gesagt, dass er das ganze Land zum Islam konvertieren würde. Sie persönlich hätte die Verfolgung am dritten Sonntag im August 1997 betroffen. Sie wären gerade mit drei Freunden (Everest, Kyrian und Eugene) aus der Bibelstunde in der König-Christi Kirche in Tombora gekommen und wären auf der Straße gegangen, als ungefähr zehn Personen aus einem Busch gesprungen und sie attackiert hätten. Man hätte sie mit Stöcken angegriffen, und die Täter hätten auch Messer mitgehabt, welche Moslems im Gürtel oder in der Tasche mittragen würden. Sie persönlich hätten Glück gehabt, aber Everest wäre durch Messerstiche schwer verletzt worden. Sie persönlich hätten einige Stockhiebe am Rücken abbekommen. Verletzt wären Sie dadurch nicht worden, jedoch hätten Sie sich zur Apotheke begeben, wo Sie schmerzstillende Tabletten erhalten hätten. Der Angriff hätte nicht lange gedauert, da Sie sofort weggelaufen wären, als Sie die Angreifer bemerkt hätten. Sie wären danach nach Hause gekommen und hätten zwei Tage später erfahren, dass Everest an den Folgen dieses Angriffes gestorben wäre. Die beiden anderen Freunde hätten ebenfalls entkommen können und hätten nur Verletzungen erlitten, die sie zu Hause versorgen hätten können. Sie würden von keinem der drei Freunde den Familiennamen kennen, ebenso könnten Sie nicht angeben, wie viele Einwohner Tumbora hätte.

Auf die Frage, ob dieser eine Vorfall der einzige Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen wäre, geben Sie an, dass Ihnen nach diesem Vorfall zu Hause eingefallen wäre, was Ihrer Mutter letztes Jahr zugestoßen wäre. Sie wäre im vorigen Jahr auf offener Straße schamlos ermordet worden, als sie von einem christlichen Treffen gekommen wäre. Sie hätten nach dem Vorfall Ende August 1997 keine Probleme gehabt, aber man hätte gehört, dass in der Umgebung die Häuser von Christen von moslemischen Soldaten niedergebrannt und mehrere Christen ermordet worden wären. Dadurch hätten Sie ein Gefühl der Unsicherheit gehabt, Ihr Leben wäre in Gefahr gewesen und Sie hätten sich entschlossen, das Land zu verlassen.

Aufgrund des Umstandes, dass Sie am Beginn der Einvernahme gesagt hatten, Sie hätten zuletzt in Tumbora zusammen mit Ihrer Mutter ein Wellblechhaus bewohnt, und nunmehr angaben, Ihre Mutter wäre vor einem Jahr ermordet worden, wurden Sie um eine Erklärung gebeten, worauf Sie angaben, Sie hätten gesagt, Sie würden mit Ihrer Mutter zusammen wohnen. Es hätte Sie aber niemand gefragt, ob Ihre Mutter noch leben würde. Sie hätten diese Frage nicht so verstanden, dass diese nur auf lebende Personen bezogen gewesen wäre. Sie hätten vor dem Tod Ihrer Mutter mit ihr in einer Wohnung zusammen gelebt. Ihre Mutter würde Rosalin heißen. Der Geburtsname wäre Aminu gewesen.

Auf den Vorhalt, dass Sie bei der Ersteinvernahme gesagt hätten, Ihre Mutter hätte Ambrozia geheißen, gaben Sie an, Sie hätten sicher Rosalin gesagt, Sie hätten nie den Namen Ambrozia erwähnt.

Im Anschluss daran wurden Ihnen einige Fragen über den Sudan und einige Fragen im Zusammenhang mit dem römisch-katholischen Glauben gestellt, welche Sie im Allgemeinen richtig beantworteten.

Nach dem Vorfall im August 1997 hätten Sie keine weiteren Probleme gehabt, aber Sie hätten große Unsicherheit gefühlt.

Auf die Frage, was Ihre Situation von der anderer Christen im Sudan unterscheiden würde, gaben Sie an, dass die Christen im Sudan nach dem Prinzip 'jeder für sich und Gott für alle' leben würden. Sie könnten keine generelle Aussage machen, Sie wüssten lediglich, dass alle Christen im Land verfolgt würden. Andere hätten sich vielleicht nicht so unsicher gefühlt, aber Sie wären ein Waise. Der Ausdruck Waise würde in der englischen Sprache für jeden verwendet werden, dessen Eltern nicht mehr am Leben wären.

Auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr in den Sudan zu befürchten hätten, gaben Sie an, Sie könnten getötet werden. Da mit Ihrem Tode die Familie Ihres Vaters auf einen Schlag ausgelöscht wäre, würden Sie nicht mehr zurück wollen."

Die Behörde erster Instanz legte der Entscheidung über den Asylantrag die vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben zugrunde. Sie leitete daraus ab, dass es sich bei den Angreifern um Privatpersonen gehandelt habe. Die Übergriffe dieser Privaten könnten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden der Heimat des Beschwerdeführers nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass bei einem gezielten Vorgehen gegen eine Person dieser lediglich auf der Straße aufgelauert würde, ihr zu Hause jedoch keine Probleme bereitet würden. Die allgemeinen Verhältnisse seien allein für sich nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen, auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten (auch religiösen) Minderheit allein sei kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Dasselbe gelte für den Umstand, dass es zu Übergriffen von Angehörigen einer anderen Religion komme.

Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, sie schließe sich den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen an und erhebe diese zum Bestandteil des gegenständlichen Bescheides. Die belangte Behörde setzte fort:

"Zu einer konkreten Verfolgungshandlung befragt, hat sich der Berufungswerber auf einen von unbekannten Personen ausgegangenen Angriff nach dem Besuch einer Bibelstunde bezogen. In keinem Stadium des Verfahrens hat der Berufungswerber behauptet, dass es sich bei den Angreifern um Soldaten oder um Personen gehandelt hätte, deren Verhalten dem Staat zurechenbar gewesen wäre, und kann die nach der neuen Rechtslage in § 28 AsylG normierte behördliche Ermittlungspflicht nicht dahingehend verstanden werden, dass die Behörde verpflichtet wäre, den Asylwerber durch gezielte Fragestellung oder auf andere Weise anzuleiten, welches Vorbringen er erstatten müsste, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Ebensowenig hat der Berufungswerber dargetan, dass er sich nach diesem Vorfall zum Behufe der Abhilfe an die staatlichen Behörden gewendet hätte. Die Frage, ob er nach dem geschilderten Ereignis im August 1997 noch 'weitere Probleme' gehabt hätte, verneinte der Berufungswerber ausdrücklich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen singulären Vorfall, nicht aber um 'Verfolgung' gehandelt hat, setzt letzterer Begriff doch ein konkret gegen eine bestimmte Person bzw. einen bestimmten Personenkreis gerichtetes, systematisches Vorgehen voraus. Selbst wenn der dargelegte Angriff daher von dem Staat zurechenbaren Personen ausgegangen wäre, vermag der unwiederholt gebliebene 'Zwischenfall' nicht ein derartiges Maß an Intensität zu erreichen, dass von bestehender Verfolgungsgefahr gesprochen werden könnte. Hinsichtlich der im Zuge der Bürgerkriegsgeschehnisse stattgefundenen Ermordung der Mutter des Berufungswerbers bleibt festzuhalten, dass im Asylverfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die eine Person unmittelbar betreffen und können daher Familienangehörige und Freunde betreffende Ereignisse nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken."

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit nicht versagt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, dass der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 Asylgesetz 1997 wohl bestimmt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen.

Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 Asylgesetz 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0222).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme Hinweise auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Frage kommt, vorgebracht. Denn er hat - wie er auch in der Beschwerde hervorhebt - angegeben, dass der Präsident des Sudan gesagt habe, er werde "das ganze Land zum Islam konvertieren". Des Weiteren hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angreifer darauf hingewiesen, dass sie auch Messer gehabt hätten, welche "Moslems im Gürtel oder in der Tasche mittragen". Dieses Vorbringen kann in verständiger Weise nur dahingehend gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer einen Angriff von Moslems behauptet hat und weiters, dass deren sich gegen Christen richtendes Vorgehen im Sinne der angestrebten Islamisierung des Sudan geduldet (wenn nicht sogar gefördert) werde, jedenfalls aber der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt sei, die von den Angreifern ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, sodass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl einen triftigen Grund genannt hat, weshalb ihm die staatlichen Behörden gegen solche Überfälle nicht Schutz gewähren würden. Es kann dem Beschwerdeführer daher auch nicht zugemutet werden, er solle sich um Schutz an eben diese Behörden wenden.

Mit dem behaupteten Angriff am "dritten Sonntag im August 1997", bei dem ein Freund des Beschwerdeführers zu Tode kam, hat der Beschwerdeführer auch eine lebensbedrohende Situation dargetan.

Der Beschwerdeführer hat aber nicht nur diesen einzigen Vorfall behauptet, sondern auch, dass seine Mutter im Jahr zuvor auf "offener Straße" ermordet worden sei, als sie von einem christlichen Treffen gekommen sei. Auch der Angriff auf den Beschwerdeführer selbst und seine Freunde sei nach Besuch einer Bibelstunde in der Kirche erfolgt. Zwar ist die belangte Behörde grundsätzlich damit im Recht, dass im Asylverfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die eine Person unmittelbar betreffen, und daher Familienangehörige und Freunde betreffende Ereignisse nicht den "gewünschten Verfahrensausgang bewirken" könnten, doch bezieht sich die belangte Behörde darauf, dass die Ermordung der Mutter im Zuge der Bürgerkriegsgeschehnisse stattgefunden habe. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber sowohl betreffend seine eigene Person als auch seine Mutter behauptet, es habe sich gezielt um Angriffe auf Besucher christlicher Treffen in seinem Heimatort gehandelt, in dem die Christen in der Minderheit seien. Es darf daher nicht bloß davon ausgegangen werden, es habe sich bei der Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers um eine Folge "der Bürgerkriegsgeschehnisse" gehandelt. Angriffe gegen Familienmitglieder können aber dann auch zur Beurteilung der dem Asylwerber drohenden individuellen Verfolgung herangezogen werden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führen werden. Auf Grund des hier vom Beschwerdeführer behaupteten nahezu gleichartigen Geschehensablaufes kann die Asylrelevanz seines Vorbringens aber nicht mit der von der belangten Behörde gewählten Begründung verneint werden, sondern es ist von einem gezielten Angriff auf jene Christen im Heimatort des Beschwerdeführers auszugehen, die an christlichen Treffen teilnehmen. Da aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist, er werde in Hinkunft an christlichen Treffen nicht mehr teilnehmen, sondern - im Gegenteil - auf Grund seines Vorbringens, er gehöre "als aktives einfaches Mitglied" einer christlichen Vereinigung an, davon auszugehen ist, er werde weiterhin an christlichen Treffen teilnehmen, hat er keinen "singulären Vorfall" (wie die belangte Behörde vermeint), sondern eine ihm individuell drohende, in seiner aktiven Religionsausübung begründete lebensbedrohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behauptet, weil wegen der Duplizität der Vorfälle ein weiterer Überfall der gleichen Art anzunehmen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

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