Rechtssatz
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ‑ mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten genommen werden wird.
6 Ob 163/14k | OGH | 09.10.2014 |
Beisatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (§§ 84, 85 ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf § 257 Abs 4 ZPO der Fall. (T1) |
1 Nc 25/15i | OGH | 17.06.2015 |
Auch, Beisatz: Daher ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen. (T3) |
1 Nc 64/17b | OGH | 23.01.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein solcher Schriftsatz ist auch dann zu den Akten zu nehmen, wenn die betreffende Partei bereits in einem früheren Fall auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. (T4) |
1 Ob 119/18h | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beisatz: Soweit ein solcher Schriftsatz zu den Akten zu nehmen ist, ist auch von der Vorlage als Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen. (T5) |
1 Nc 24/23d | OGH | 29.03.2023 |
Beisatz wie T2: Wiederholte substanzlose Anträge nach rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen, wonach die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist. (T6) |
1 Nc 36/23v | OGH | 08.05.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: nach bereits erfolgter Zurückweisung eines gleichgelagerten Verfahrenshilfeantrags. (T8) |
4 Ob 89/23a | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Schriftsatzes nach § 86a ZPO vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9) |
2 Nc 66/23p | OGH | 11.09.2023 |
Beisatz: Hier: Wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen. (T10) |
1 Nc 92/23d | OGH | 03.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_20131105_OGH0002_0010NC00098_13X0000_001
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