European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080NC00052.21W.1022.000
Spruch:
Die Ablehnungsanträge der Schuldnerin vom 3. August 2021 und 6. August 2021 werden zurückgewiesen.
DieSchuldnerin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 252 IO).
Begründung:
[1] Bereits mit der am 22. 6. 2021 eingebrachten Eingabe lehnte die Schuldnerin pauschal den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die ebenfalls namentlich bezeichneten Richter und Richterinnen aller Senate des als Rekursgericht in Ablehnungssachen angerufenen Oberlandesgerichts Graz ab.
[2] Diese Ablehnung wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. 8. 2021 als unsubstantiiert zurück.
[3] Daraufhin brachte die Schuldnerin zwei neuerliche Ablehnungsanträge vom 3. 8. und 6. 8. 2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein, die wiederum unter anderem gegen sämtliche Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Graz gerichtet sind.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach § 86a Abs 2 erster Satz ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. In diesem Fall ist § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Rechtsfolgenhinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.
[5] 2. Die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 erster Satz ZPO liegen vor. Die Schuldnerin lehnt erneut sämtliche Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Graz ab, ohne konkrete Ablehnungsgründe gegen einzelne Richter aufzuzeigen. Die Eingaben der Schuldnerin sind daher gemäß § 86a Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RIS‑Justiz RS0129051).
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