OGH 1Nc97/13z

OGH1Nc97/13z20.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Nc 6/13y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom 12. 9. 2013 dem Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 19. 8. 2013, mit dem das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller ausgesetzt wurde, nicht Folge. Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 18. 9. 2013 den Antrag des Antragstellers, das unterbrochene Verfahren weiterzuführen, zurückgewiesen und den Antragsteller gemäß § 86a Abs 1 ZPO darauf hingewiesen hatte, dass seine weiteren Eingaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung, ob ein Sachwalter bestellt wird oder nicht, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, brachte der Antragsteller in diesem Verfahren undatierte „neue Anträge (VH) zu Klagen nach AHG“ ein (ON 14) und verband diese mit einem Delegierungsantrag nach § 9 Abs 4 AHG. Darin führte er insbesondere aus, der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. 9. 2013 sei „in sichtbarer schikanöser Rechtsverweigerung“ ergangen. Die „OLG-Richter“ präzisierten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs und handelten „als Komplizen“. Sein Schaden betrage 2.000 EUR pro Tag.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt 12 Nc 6/13y - ohne den nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag im Nc-Register neu einzutragen (vgl § 473 lit a Geo) - zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits zu einem denselben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeantrag ausgeführt hat (1 Nc 98/13x), ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten - und somit verworren oder zumindest unklar sind - in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

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