European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00031.17A.0809.000
Spruch:
Der Schriftsatz des Einschreiters vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 stellte der Einschreiter beim Obersten Gerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien sowie gegen Beschlüsse des Handelsgerichts Wien bzw des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz“. Mit Note vom 8. Juni 2017 wurde ihm vom Vorsitzenden des *****Senats des Obersten Gerichtshofs mitgeteilt, dass seine Eingabe dem Handelsgericht Wien zur allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt werde.
Mit dem hier zugrunde liegenden Schriftsatz vom 30. Juni 2017 lehnt der Einschreiter den Vorsitzenden des *****Senats wegen angeblicher Befangenheit ab. Darin erhebt er den pauschalen Vorwurf, dass ihm aufgrund seiner Abstammung ***** die Verfahrenshilfe „in allen weltbewegenden, rechtlichen Bereichen“ verweigert werde. Der abgelehnte Richter „gehöre zur verschworenen Interessensgemeinschaft und sei damit ein Helfershelfer von Dr. Karl Renner“.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt, oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, zurückzuweisen. Mit dieser durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 eingefügten Bestimmung sollte die bisherige Judikatur zum Missbrauch von Verfahrensvorschriften durch eine Prozesspartei auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 § 86a ZPO Rz 77 und 80). Dessen ungeachtet entspricht es der Rechtsprechung, dass ein Schriftsatz einer Partei zurückzuweisen ist und weitere Eingaben dieser Partei ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen und abgelegt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Partei Verfahrensvorschriften wider besseren Wissens und damit missbräuchlich in Anspruch nimmt (8 Nc 37/15f).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Ausführungen des Einschreiters enthalten nur unsubstantiierte Unterstellungen, die jeden Sachbezug vermissen lassen und an der Schwelle zu unhaltbaren Beleidigungen liegen. Einen konkreten personenbezogenen Ablehnungsgrund, der auch nur ansatzweise für eine inhaltliche Prüfung tauglich wäre, vermag der Einschreiter nicht anzuführen. Der nur sinn- und zwecklose Ausführungen enthaltende Schriftsatz ist daher ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Gleichzeitig wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RIS‑Justiz RS0129051).
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