European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00119.18H.0829.000
Spruch:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Das Erstgericht wies seinen Antrag nach Vornahme eines Verbesserungsversuchs ab. Der dagegen erhobene Rekurs enthielt gegenüber der Erstrichterin sowie anderen namentlich genannten Richtern beleidigende Ausfälle, weshalb dem Antragsteller die Verbesserung durch Neueinbringung seines Rechtsmittels unter Weglassung sämtlicher beleidigender Äußerungen bei sonstiger Zurückweisung aufgetragen wurde. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass jeder weitere Schriftsatz mit beleidigenden Äußerungen ohne neuerlichen Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden wird. Zugleich verhängte das Rekursgericht eine Ordnungsstrafe von 50 EUR. Da der vom Antragsteller neuerlich eingebrachte Rekurs wieder beleidigende Äußerungen enthielt, wies das Rekursgericht diesen zurück und verhängte eine weitere Ordnungsstrafe von 100 EUR über den Antragsteller. Auch in diesem (Zurückweisungs‑)Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass weitere Schriftsätze mit beleidigenden Äußerungen ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Am 27. 6. 2018 brachte der Antragsteller eine mit 25. 6. 2018 datierte Eingabe ein, die den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es den Rekurs des Antragstellers zurückwies und über diesen eine weitere Ordnungsstrafe verhängte, als nichtig bezeichnet und sich erkennbar – wenn auch ohne jede inhaltliche Argumentation – gegen diesen richtet. Auch diese Eingabe enthält zahlreiche beleidigende Äußerungen. Da der Antragsteller vom Rekursgericht rechtskonform auf die Rechtsfolgen des § 86a Abs 1 ZPO hingewiesen wurde, ist die genannte Eingabe ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RIS‑Justiz RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (1 Nc 64/17b mwN).
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