OGH 1Nc64/17b

OGH1Nc64/17b23.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 14 Nc 8/17h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00064.17B.0123.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 86a Abs 1 und Abs 2 ZPO sind Schriftsätze mit beleidigenden Äußerungen oder solche, die das Begehren nicht erkennen lassen, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen, sofern die betreffende Partei bereits in einem früheren Fall auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl nur RIS‑Justiz RS0129051).

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Antragsteller gegeben. Seine mit 5. bzw 8. 10. 2017 datierte Eingabe enthält überwiegend beleidigende Äußerungen und Beschimpfungen von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Graz sowie von weiteren im Sprengel dieses Gerichtshofs tätigen Richterinnen und Richtern, aber auch unverständliche Vorwürfe gegenüber Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Mitglieder einer Arbeitsgruppe. Eine solche Eingabe ist zur meritorischen Behandlung nicht geeignet.

Die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder dieser bereits in früheren Fällen ausreichend auf die Rechtsfolgen derartiger Schriftsätze hingewiesen wurde (vgl etwa 1 Nc 98/13x), obliegt dem vorlegenden Gericht. Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen beleidigender oder unverständlicher Eingaben belehrt, ist von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen (1 Nc 25/15i; 1 Nc 65/17z).

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