OGH 1Nc36/23v

OGH1Nc36/23v8.5.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00036.23V.0508.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Der Antrag vom 28. April 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller beantragte am 28. 4. 2023 (erneut) direkt beim Obersten Gerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus dem Prozessverlust in einem im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz geführten Anlassverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Folgeverfahren – insbesondere ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Graz – ableitet, in denen ihm die jeweils zuständigen Gerichte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage in Bezug auf das Anlassverfahren nicht bewilligt haben.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dieser Antrag ist mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.

[3] Gemäß § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen.

[4] § 9 Abs 1 AHG ordnet an, dass zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in erster Instanz das Landesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde.

[5] Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152).

[6] Diese Vorgangsweise kommt hier aber nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Verfahrenshilfesache ausdrücklich vor den Obersten Gerichtshof bringen will.

[7] All dies muss dem Antragsteller zwischenzeitig aus dem Beschluss vom 19. 4. 2023, zugestellt am 3. 5. 2023, zu 1 Nc 30/23m bekannt sein, mit dem der Oberste Gerichtshof bereits einen gleichartigen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat. Insofern erweist sich die Eingabe auch als sinn- und zwecklos iSd § 86a ZPO.

[8] Der Antragsteller war daher unter einem darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).

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