OGH 6Ob16/19z

OGH6Ob16/19z27.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der Beschwerdeführerin Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Robert Igáli‑Igálffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Juni 2017, GZ 82 P 17/17d‑121, bestellter einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Beschwerdegegner Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 85 GOG) über die Rekurse der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. November 2018, GZ 12 Nc 23/14w‑27, sowie vom 21. Dezember 2018, GZ 12 Nc 23/14w‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00016.19Z.0227.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Senats vom 23. September 2015, 6 Ob 178/15t, wurde die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).

Die Eingaben der Beschwerdeführerin, die vom Oberlandesgericht Wien als an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die im Kopf genannten Beschlüsse gewertet wurden, erfüllen die im vorigen Absatz genannten Voraussetzungen. Gemäß § 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG sind diese Eingaben ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RIS‑Justiz RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (vgl zuletzt 1 Ob 119/18h).

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