European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00016.19Z.0227.000
Spruch:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Senats vom 23. September 2015, 6 Ob 178/15t, wurde die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Die Eingaben der Beschwerdeführerin, die vom Oberlandesgericht Wien als an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel gegen die im Kopf genannten Beschlüsse gewertet wurden, erfüllen die im vorigen Absatz genannten Voraussetzungen. Gemäß § 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG sind diese Eingaben ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (vgl RIS‑Justiz RS0129051). Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (vgl zuletzt 1 Ob 119/18h).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)