OGH 2Nc23/24s

OGH2Nc23/24s23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, vertreten durch die I* Erwachsenenvertretung, *, über den Ablehnungsantrag der Betroffenen gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00023.24S.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 22 AußStrG).

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die – substanzlosen – Ablehnungsanträge der Betroffenen zurück. Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobenen Rekurse der Betroffenen mangels Beschwer zurück (6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a).

[2] Die Betroffene lehnt mit Schreiben vom 10. April 2024 alle an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[4] 1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).

[5] 2. Überdies liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO vor. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051). Die bereits wiederholte Einbringung von im Kern substanzlosen Ablehnungsanträgen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich als zweckloses Vorgehen. Weitere vergleichbare Schriftsätze der Betroffenen werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte