OGH 1Nc100/13s

OGH1Nc100/13s18.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 47/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In seinem Antrag bringt er ganz unspezifiziert vor, dass Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien in schikanöser Rechtsverweigerung regelmäßig Verfahren nach § 6a ZPO unterbrechen würden, ohne dass ein präjudizieller Zusammenhang mit einer Gefahr, der durch die Bestellung eines Sachwalters allenfalls begegnet werden sollte, bestünde. So sei die Verweigerung von garantierten Rechten (Frühstück in Haft oder Besuch laut § 112 StVG) unabhängig von jeder Frage nach § 268 ABGB. Vielmehr stelle die Rechtsverletzung eine strafrechtlich induzierte Tat nach § 92 StGB gegen Wehrlose (Geisteskranke) dar. Somit werde offenkundig, dass die etwa zwanzig Unterbrechungen am Landesgericht Graz rechtswidrig erfolgt seien.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG“ vor, zumal der Antragsteller offenbar Amtshaftungsansprüche (auch) aus „schikanöser Rechtsverweigerung“ von Richtern dieses Gerichts und des Oberlandesgerichts Wien ableite und dafür Verfahrenshilfe beantrage.

Wie der erkennende Senat bereits zu einem den selben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeantrag ausgesprochen hat (1 Nc 98/13x), wurde dieser schon wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten - und somit verworren und zumindest unklar sind -, in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden. Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen konkreten Tatsachen er welche Rechtsfolgen ableiten will.

Auch im vorliegenden Antrag bleibt er aber jegliche Konkretisierung schuldig. Er lässt nicht einmal erkennen, welchen Inhalt die von ihm angestrebte einstweilige Verfügung haben könnte und aus welchen konkreten behördlichen Akten er Rechte ableiten will, die als Basis für eine einstweilige Verfügung dienen könnten.

Entsprechend den in der Entscheidung 1 Nc 98/13x enthaltenen Ausführungen, werden unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge im Sinne der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweisen von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

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