European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00025.15I.0617.000
Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Begründung
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Klagenfurt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen einen Sachverständigen, der in einem gegen ihn geführten Strafverfahren tätig geworden ist. Darin begehrt er erkennbar 700.000 EUR, wozu er sich ‑ abgesehen von beleidigenden Ausdrücken ‑ nur unkonkret auf vorsätzlichen Betrug „im Auftrag der kriminellen Vereinigung RidLG Graz ...“ beruft und dem Sachverständigen als Anstifter in krimineller Gemeinschaft mit Richtern des OLG und LG Graz bezeichnet. Dazu beantragte er die Delegierung nach Wien, weil in „Graz (OLG) und Klagenfurt (H*****‑Heimat des Betrugs-Gutachters)“ ein faires Verfahren nicht möglich sei.
Das Landesgericht Klagenfurt legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Wiederholt wurde allerdings der Antragsteller schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (RIS-Justiz RS0129051), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten ‑ und somit verworren oder zumindest unklar sind ‑ in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden. Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Inhalt seiner Eingabe nicht einmal annähernd nachvollziehen, wie ein Schaden von 700.000 EUR sA aus der Tätigkeit des Sachverständigen in einem Strafverfahren entstanden sein könnte.
Da dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, wäre auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen gewesen (vgl zu § 9 Abs 4 AHG 1 Nc 31/14w; 1 Nc 67/14i uva). Der Schriftsatz ist somit (jedenfalls insoweit) nicht zu behandeln.
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